Die Annahme oder Ausschlagung einer französischen Erbschaft wurden bereits an anderer Stelle dargestellt. Hier geht es um das besondere Problem der Ausschlagung einer französischen Erbschaft durch Minderjährige.
Anlass ist ein Urteil Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19.4.2018 in der Rechtssache Saponaro (C-565/16), in dem es um die gerichtliche Zuständigkeit geht. Ausgangspunkt der Problematik ist die französische Rechtslage, dass die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht durch die Eltern des bzw. der Minderjährigen erklärt werden muss und die Eltern hierfür eine Genehmigung (autorisation) des Familiengerichts (juge des tutelles) benötigen.
Es stellt sich damit die Frage, ob dieses Verfahren auch für Minderjährige und deren Eltern gilt, die keine französische Staatsangehörigkeit haben und auch nicht in Frankreich leben, zumal nach § 1643 (2) BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Eltern für die Ausschlagung einer Erbschaft ihres minderjährigen Kindes keiner Genehmigung des Familiengerichts bedürfen, wenn das Kind nur deshalb erbt, weil ein Elternteil die Erbschaft ausgeschlagen hat.
Die französischen Nachlassgerichte verlangen bei der Ausschlagung einer Erbschaft für eine(n) Minderjährige(n) durch seine Eltern regelmäßig auch dann die Vorlage einer Genehmigung des Familiengerichts, wenn der/die Minderjährige seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Das dürfte aber wohl nicht richtig sein.
Unterliegt die Regelung eines Nachlasses nach der europäischen Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012, EuErbVO) dem französischen Recht, was nach Artikel 21 dieser Verordnung grundsätzlich der Fall ist, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hatte, so gilt französisches Recht auch für die Ausschlagung der Erbschaft (Artikel 23 (2) e) EuErbVO).
Davon zu trennen ist aber die Frage der Vertretung des/der Minderjährigen durch seine/ihre Eltern. Auf diese ist gemäß Artikel 16 (1) des Haager Kinderschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 (KSÜ) das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes anwendbar. Damit gilt für die Vertretung eines Kindes bei der Ausschlagung einer Erbschaft durch seine Eltern deutsches Recht und insbesondere § 1643 (2) BGB. Eine familiengerichtliche Genehmigung ist unter den dort geregelten Voraussetzungen nicht nötig.
Aus dem oben genannten Urteil des EuGH in der Rechtssache Saponaro ergibt sich aber, dass unter Umständen auch ein französisches Gericht für die Erteilung einer Genehmigung zuständig sein kann. In dem zu entscheidenden Fall hatten die Eltern eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Italien bei einem griechischen Gericht eine Genehmigung beantragt. Der EuGH nahm an, dass dieses Gericht aufgrund einer Zuständigkeitsvereinbarung zuständig sei. Dabei spielten aber die Umstände des Falles eine entscheidende Rolle. Es wird also auf den Einzelfall ankommen, ob im Falle eines französischen Nachlasses eine Genehmigung in Frankreich beantragt werden kann.
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