Französische Lebensversicherung im Erbfall

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Lebensversicherungen (assurance-vie) sind in Frankreich ein beliebtes Instrument zur Vermögensbildung. Das liegt auch daran, dass sie bei Eintritt eines Erbfalls besonderen Regeln unterliegen.

Nach französischem Erbrecht ist die Lebensversicherung eines Erblassers nicht Teil seines Nachlasses. Das bedeutet, dass man mit Hilfe einer Lebensversicherung eine Person begünstigen kann, ohne dass dies auf ihren Erbteil angerechnet wird. So kann man ihr mehr zuwenden, als man ihr erbrechtlich zuwenden könnte.

Der wesentliche Vorteil einer französischen Lebensversicherung liegt aber in ihrer Behandlung im französischen Steuerrecht. Die Regelung ist allerdings sehr komplex. Ausgangspunkt ist, dass die Lebensversicherung grundsätzlich nicht der französischen Erbschaftsteuer unterliegt. Eine Ausnahme gilt aber für Prämien, also Einzahlungen auf die Lebensversicherung, die der Versicherungsnehmer (also derjenige, der die Versicherung abgeschlossen hat) ab seinem siebzigsten Geburtstag leistet und die den Freibetrag von 30.500,00 € übersteigen.

Diese Regel gilt jedoch nur für Lebensversicherungen, die am oder nach dem 20. November 1991 abgeschlossen worden sind. Davor abgeschlossene Lebensversicherungen sind vollständig von der französischen Lebensversicherung befreit.

Die Lebensversicherung muss in der französischen Erbschaftsteuererklärung angegeben werden, wenn der Versicherungsnehmer Zahlungen nach seinem siebzigsten Geburtstag geleistet hat, selbst wenn diese Zahlungen im Rahmen des Freibetrags von 30.500,00 € bleiben und deshalb letztlich nicht der Erbschaftsteuer unterliegen.

Unabhängig von der Erbschaftsteuer fällt unter Umständen eine vom Versicherer zu zahlende Steuer eigener Art (prélèvement) an, jedoch nur, soweit der an einen Bezugsberechtigten zu zahlende Betrag 152.500,00 € übersteigt. Auf den diesen Betrag übersteigenden Betrag fällt eine Steuer von 20% bzw. von 31,25% an, wenn auch der Betrag von 700.000,00 überschritten wird. Das gilt jedoch nur für Lebensversicherungen, die am oder nach dem 13. Oktober 1998 abgeschlossen wurden sowie für die ab diesem Datum gezahlten Prämien von Lebensversicherungen, die vor diesem Datum abgeschlossen wurden.

Die sogenannten contrats „vie-génération“ – Lebensversicherungen, bei denen das Kapital in bestimmte Wertpapiere investiert wird – sind hinsichtlich der vorgenannten Steuer eigener Art (prélèvement) begünstigt: hier wird vor Anwendung des Freibetrags von 152.500,00 € noch ein Freibetrag von 20% angewendet.

Die dargestellten Regeln betreffen jedoch nur das französische Recht. Es kann sein, dass der aus einer französischen Lebensversicherung stammende Betrag der deutschen Steuer unterliegt. Ob das der Fall ist, muss in jedem Einzelfall geprüft werden.

Sie brauchen Unterstützung bei der Regelung des Nachlasses einer Person, die eine oder mehrere französische Lebensversicherungen abgeschlossen hat? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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