Erste Hilfe bei einer Klage aus Frankreich

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Wird in Frankreich ein Zivilverfahren eingeleitet, so erfährt die beklagte Partei von dem Verfahren nicht durch das französische Gericht, sondern vom Kläger, der die Zustellung der Klage selbst veranlassen muss.

Wer eine Klage aus Frankreich erhält, darf nicht untätig bleiben. Unternimmt er nichts, kann das französische Gericht unter Umständen, so wie man es auch aus Deutschland kennt, in Abwesenheit des Beklagten ein Säumnisurteil (jugement par défaut) erlassen, das dann in Deutschland mühelos vollstreckt werden kann. Wer sich jedoch gegen die Klage wehrt, kann unter Umständen in Frankreich eine Klagabweisung erreichen, und zwar selbst dann, wenn der gegen ihn geltend gemachte Anspruch möglicherweise, vielleicht auch nur zum Teil, besteht.

Zunächst müssen bei der Zustellung einer Klage aus dem europäischen Ausland bestimmte formale Erfordernisse beachtet werden, die nicht immer eingehalten wurden. So hat der Beklagte Anspruch auf eine Übersetzung der Klage in eine von ihm verstandene Sprache bzw. in eine Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats. Ist diese nicht beigefügt, kann er die Annahme der Klage verweigern. Ein Urteil auf der Grundlage dieser fehlerhaft zugestellten Klage darf dann nicht ergehen und ist, falls des doch ergeht, in zweiter Instanz aufzuheben.

Es kann aber auch sein, dass das französische Gericht, vor dem die Klage erhoben worden ist, für die Entscheidung über die Klage international unzuständig ist. Die internationale Zuständigkeit der Gerichte innerhalb der Europäischen Union wird durch die als Brüssel Ia-Verordnung oder als EuGVVO bekannte Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12. Dezember 2012 bestimmt.

Das Problem ist, dass ein nach der Brüssel Ia-Verordnung an sich nicht zuständiges Gericht durch eine sogenannte rügelose Einlassung zuständig wird. Mit anderen Worten: wer sich vor einem an sich unzuständigen Gericht zu dem Klagevorwurf äußert, begründet durch genau diese Handlung erst die Zuständigkeit des Gerichts, vor dem er sich äußert.

Will man das vermeiden, muss man gleich in der Erwiderung auf die Klage die mangelnde Zuständigkeit rügen. Das ist jedoch nicht ganz risikolos: kommt das französische Gericht nach einer Prüfung zu dem Ergebnis, dass es zuständig ist, wird es dies in einer Entscheidung feststellen und dem Beklagten die Kosten hierfür auferlegen, die allerdings anders als in Deutschland „nur“ eine pauschale Erstattung der gegnerischen Anwaltskosten umfassen, die meist hinter den tatsächlich angefallenen Anwaltskosten zurückbleiben. Die Zuständigkeit des Gerichts sollte deshalb sorgfältig geprüft werden.

Ist der Beklagte Verbraucher oder Arbeitnehmer oder klagt eine Versicherung, so muss das Gericht gemäß Artikel 26 (2) Brüssel Ia-Verordnung unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen „sicherstellen“, dass der Beklagte über sein Recht, die Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu machen, und über die Folgen der Einlassung oder Nichteinlassung auf das Verfahren belehrt wird. Ob diese Bestimmung allerdings eine Zuständigkeit aufgrund einer rügelosen Einlassung verhindert, ist unsicher. Die Regelung wirft viele Fragen auf. Vor allem aber regelt sie nicht, was geschieht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Besser ist es also, selbst in jedem Fall die Zuständigkeit des Gerichts zu prüfen und sich nicht darauf zu verlassen, dass das Gericht schon belehren wird.

Sie haben eine Klage aus Frankreich erhalten und wissen nicht, wie Sie darauf reagieren sollen? Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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