Behandlung des Ehegatten und der Kinder im französischen Erbschaftsteuerrecht

Französisches Immobilienrecht

Verstirbt eine Person gleich welcher Staatangehörigkeit in Frankreich oder hatte eine in Deutschland verstorbene Person Vermögen in Frankreich, so kommt grundsätzlich eine Besteuerung des Vermögens des Erblassers oder zumindest des in Frankreich belegenen Teils nach französischem Erbschaftsteuerrecht in Betracht. Jedenfalls in Frankreich besteuert wird die in Frankreich belegene Immobilie.

Der Ehegatte (conjoint) ist, ebenso wie der Partner einer nach französischem Recht eingetragenen Lebenspartnerschaft (pacte civil de solidarité, PACS) vollständig von der Erbschaftsteuer freigestellt (exonéré), Artikel 796-0 bis des Code général des impôts (CGI). Diese Regelung gilt auch für Partner einer deutschen eingetragenen Lebenspartnerschaft und selbstverständlich auch für deutsche Ehegatten.

Daneben kennt das französische, ebenso wie das deutsche Erbschaftsteuerrecht, Freibeträge (abattements), also Beträge, die bei der Bemessung der Erbschaftsteuer unberücksichtigt bleiben.

Der Freibetrag eines jeden Kindes des Erblassers beträgt 100.000,00 €. Der diesen Betrag übersteigende Teil des Erbes eines Kindes wird tranchenweise besteuert: der erste Teilbetrag von 0€ bis 8.072,00 € mit 5%, der zweite Teilbetrag bis 12.109,00 € mit 10%, der dritte Teilbetrag bis 15.932,00 € mit 15% und der vierte Teilbetrag bis 552.324,00 € mit 20%. Danach steigt der Steuersatz für weitere Teilbeträge auf bis zu 45%.

Die Enkelkinder haben grundsätzlich nur einen Freibetrag in Höhe von 1.594,00 €. Auf den diesen Betrag übersteigenden Betrag kommen die gleichen Steuersätze wie für die Kinder zur Anwendung. Treten die Enkelkinder jedoch an die Stelle Ihrer Eltern (représentation), zum Beispiel weil diese vorverstorben sind oder auf die Erbschaft verzichtet haben, ist der Freibetrag des Kindes, an dessen Stelle sie treten, also 100.000,00 €, auf Sie anwendbar. Treten allerdings mehrere Enkelkinder an die Stelle eines Kindes, so teilen sie sich den Freibetrag des Kindes nach Köpfen.

Für Erben, die aufgrund einer angeborenen oder erworbenen geistigen oder körperlichen Behinderung an einer normalen Erwerbstätigkeit gehindert sind, gilt ein Freibetrag von 159.325,00 €.

Schenkungen stellen einen möglichen Weg dar, einer Besteuerung nach dem französischen Erbschaftsteuerrecht zu entgehen. Zwar ist die Schenkungsteuer in weiten Teilen mit der Erbschaftsteuer identisch und werden Schenkungen dem Vermögen des Erblassers für die Ermittlung der Erbschaftsteuer hinzugerechnet. Dies gilt aber nicht für Schenkungen, die mehr als 15 Jahre vor Eintritt des Erbfalls vorgenommen wurden.

Wer also langfristig plant und frühzeitig Teile seines Vermögens an seine künftigen Erben verschenkt, kann den Erben helfen, Erbschaftsteuer zu vermeiden. Zur Optimierung solcher Schenkungen kann sich der Schenker den Nießbrauch (usufruit) am Schenkungsgegenstand vorbehalten und auf diese Weise sowohl seine Nutzungsrechte sichern als auch die Schenkungssteuerlast reduzieren.

Sie haben Vermögen in Frankreich und möchten den Anfall von Erbschaftsteuer bei Übertragung dieses Vermögens möglichst vermeiden oder minimieren? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

Kontakt

Philharmonie de l'Elbe - Hambourg / Elbphilharmonie Hamburg

Dr. Alexander Mittmann

LLM (London) · D.E.A. (Paris)
Maître en droit (Aix-en-Provence)
Rechtsanwalt · Avocat à la Cour
Vereidigter Übersetzer

Kaiser-Wilhelm-Straße 93
20355 Hamburg
Tel.: +49 (0) 40 46 00 86 93
Fax: +49 (0) 40 46 00 86 94
E-Mail: info@mittmann-law.de

Meine Broschüren
Erbrecht (Frankreich)
Immobilien (Frankreich)

Aktuelle Veranstaltungen
25. Juni 2020 – Verträge in der COVID-19-Krise, Webinar

Veranstaltungen – Archiv

Kategorien

Kontakt

Philharmonie de l'Elbe - Hambourg / Elbphilharmonie Hamburg

Dr. Alexander Mittmann

LLM (London) · D.E.A. (Paris)
Maître en droit (Aix-en-Provence)
Rechtsanwalt · Avocat à la Cour
Vereidigter Übersetzer

Kaiser-Wilhelm-Straße 93
20355 Hamburg
Tel.: +49 (0) 40 46 00 86 93
Fax: +49 (0) 40 46 00 86 94
E-Mail: info@mittmann-law.de

Meine Broschüren
Erbrecht (Frankreich)
Immobilien (Frankreich)

Aktuelle Veranstaltungen
25. Juni 2020 – Verträge in der COVID-19-Krise, Webinar

Veranstaltungen – Archiv