Jeder kann grundsätzlich über sein Vermögen frei verfügen, es also zum Beispiel verschenken. Das gilt aber nicht uneingeschränkt, wenn die Schenkung die Rechte eines Erben beeinträchtigt.
Gemäß § 2287 (1) BGB kann ein Vertragserbe von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, wenn der Erblasser die Schenkung „in der Absicht“ gemacht hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen.
Diese Vorschrift gilt nicht nur für Vertragserben, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in analoger, d.h. entsprechender Anwendung auch für den Begünstigten einer wechselbezüglichen Verfügung, das heißt für den überlebenden Ehegatten, dessen Rechte aus einer Verfügung des vorverstorbenen Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament (Berliner Testament), die wechselbezüglich war, durch eine Schenkung beeinträchtigt werden.
Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks besteht aber nur unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintreten der vorausschauende Schenker möglicherweise vereiteln kann: so muss tatsächlich eine (unentgeltliche) Schenkung vorliegen und muss der Vertragserbe bzw. der Ehegatte auch wirklich beeinträchtigt sein. Letzteres ist etwa dann nicht der Fall, wenn der Schenker mit der Schenkung zugleich eine Pflicht zum Beispiel gegenüber dem künftigen Pflichtteilsberechtigten erfüllt, die sonst der Vertragserbe bzw. Ehegatte hätte erfüllen müssen.
Ein Anspruch auf Herausgabe des Geschenks besteht aber auch dann nicht, wenn der Schenker nicht in Beeinträchtigungsabsicht gehandelt hat. Keine Beeinträchtigungsabsicht besteht nach der Rechtsprechung, wenn der Schenker im Eigeninteresse gehandelt hat. Das Eigeninteresse des Schenkers wird sehr weit verstanden.
Der Erbe (Vertragserbe oder Ehegatte), der die Herausgabe der Schenkung verlangt, muss das Vorliegen der Voraussetzungen von § 2287 (1) BGB darlegen und im Bestreitensfall beweisen. Da das aber für das Vorliegen einer Beeinträchtigungsabsicht praktisch unmöglich ist, muss der Beschenkte vortragen, welche Gründe den Schenker zu der Schenkung bewogen haben.
Sie sind Vertragserbe oder länger lebender Ehegatte und werden durch eine Schenkung zugunsten eines Dritten beeinträchtigt? Oder Sie haben eine Schenkung erhalten und sehen sich plötzlich Forderungen eines (angeblichen) Vertragserben oder überlebenden Ehegatten gegenüber, der sich durch die Schenkung an Sie benachteiligt fühlt? Dann sprechen Sie uns an. Wir unter unterstützen Sie gerne.
Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!