Vergleichbar dem deutschen Nießbrauch gibt der französische Nießbrauch (usufruit) demjenigen, zugunsten dessen er an einer Sache eingeräumt wird, das Recht, die Nutzungen der Sache zu ziehen. Wird er an einer Immobilie begründet, ist der Nießbraucher also zum Beispiel berechtigt, die Immobilie uneingeschränkt zu nutzen.
Der Nießbrauch ist ein nützliches Instrument bei der unentgeltlichen Übertragung von Immobilien: der Eigentümer der Immobilie kann die Immobilie zu Lebzeiten an seine künftigen Erben verschenken, sich aber den Nießbrauch an der Immobilie vorbehalten. Dies hat einen doppelten Vorteil.
Erstens wird Erbschaftsteuer (droits de succession) gespart. Zwar sind die Steuersätze der Schenkungsteuer mit den Steuersätzen der Erbschaftsteuer identisch. Behält sich der Schenker bei der Schenkung aber den Nießbrauch vor, reduziert sich der Wert der Immobilie um den Wert des Nießbrauchs, so dass für die Immobilie bei der Schenkung ein niedrigerer Wert zugrunde zu legen ist, als es bei einer späteren Vererbung der Fall wäre.
Zweitens behält der Schenker trotz der Schenkung sein Recht, die Immobilie weiter zu nutzen. Dieses Recht kann ihm der Beschenkte nicht nehmen. Von der Schenkung einer mit einem Nießbrauch belasteten Immobilie profitieren also sowohl der Schenker als auch der Beschenkte.
Für die Zwecke der Schenkungssteuer bestimmt Artikel 669 des Allgemeinen Steuergesetzbuchs (Code général des impôts, CGI), dass der Wert des Nießbrauchs bzw. der Wert der mit einem Nießbrauch belasteten Sache ein Prozentsatz des Wertes der belasteten Sache ist, der vom Alter des Nießbrauchers abhängig ist:
Alter des Nießbrauchers | Wert des Nießbrauchs | Wert des belasteten Eigentums |
Bis 21 Jahre | 90% | 10% |
Bis 31 Jahre | 80% | 20% |
Bis 41 Jahre | 70% | 30% |
Bis 51 Jahre | 60% | 40% |
Bis 61 Jahre | 50% | 50% |
Bis 71 Jahre | 40% | 60% |
Bis 81 Jahre | 30% | 70% |
Bis 91 Jahre | 20% | 80% |
Über 91 Jahre | 10% | 90% |
Ist also zum Beispiel ein Schenker zwischen 51 und 60 Jahre alt und behält er sich bei der Schenkung einer Immobilie den Nießbrauch vor, so beträgt der Wert seines Nießbrauchs an der Immobilie 50% des Werts der Immobilie, die Immobilie wird also bei der Bemessung der Schenkungsteuer nur mit 50% ihres Wertes berücksichtigt.
Tritt dann der Erbfall dann ein, fällt keine Erbschaftsteuer für die Immobilie an, die ja bereits verschenkt wurde. Der Nießbrauch endet mit dem Tod. Aber Achtung: von der Frage der steuerlichen Behandlung einer Schenkung ist die Frage zu unterscheiden, ob Schenkungen bei der Berechnung eines Pflichtteils (réserve) zu berücksichtigen ist. Dies muss gesondert geklärt werden.
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