Ist ein Händler verpflichtet, sicherzustellen, dass die von ihm vertriebenen Produkte die Pflichtangaben zum Hersteller enthalten? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das in einem Urteil vom 12.01.2017 (Aktenzeichen I ZR 258/15) bejaht.
In der Sache ging es um den Vertrieb von Kontaktlinsen, auf denen Name und Kontaktanschrift des Herstellers nicht angegeben war, an Verbraucher. Der diese Linsen vertreibende Händler wurde von einem Konkurrenten auf Unterlassung des Vertriebs in Anspruch genommen. Der BGH nahm an, dass der Unterlassungsanspruch besteht.
Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) haben Mitbewerber einen Anspruch darauf, dass ihre Konkurrenten unlautere geschäftliche Handlungen unterlassen, § 3 (1) UWG. Eine unlautere geschäftliche Handlung ist es unter anderem, wenn gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen wird, die auch der Regelung der Interessen der Marktteilnehmer dient, wenn der Verstoß dazu geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmen oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen, § 3a UWG. Der Verstoß gegen ein Gesetz, das die Voraussetzungen von § 3a UWG erfüllt, begründet also einen Unterlassungsanspruch des Konkurrenten.
Vorliegend sah der BGH einen Verstoß gegen § 6 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG). Nach § 6 (1) ProdSG ist der Hersteller eines Verbraucherprodukts verpflichtet, auf dem Produkt selbst oder auf seiner Verpackung seinen Namen und seine Kontaktanschrift anzugeben. Die Vorschrift begründet also eine Pflicht des Herstellers, nicht des Händlers.
Dennoch sah der BGH auch einen Pflichtverstoß des Händlers. Gemäß § 6 (5) ProdSG hat der Händler dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 ProdSG entspricht. Aus dieser Vorschrift hat der BGH die Pflicht des Händlers abgeleitet, dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Dies umfasse auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die von ihm angebotenen Verbraucherprodukte mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers versehen sind. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift sei regelmäßig geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3 a UWG spürbar zu beeinträchtigen.
Mit anderen Worten: der Vertrieb von Verbraucherprodukten, die Namen und Kontaktanschrift des Herstellers nicht ausweisen, stellt regelmäßig einen Wettbewerbsverstoß des Händlers dar, der Unterlassungsansprüche seine Konkurrenten begründet.
Sie sind Händler und vertreiben Produkte, bei denen sie nicht sicher sind, ob sie alle erforderlichen Angaben enthalten? Sprechen Sie uns an. Wir prüfen gerne, ob der Vertrieb dieser Produkte einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!