Es dürfte allgemein bekannt sein, dass das deutsche Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zwar im Wesentlichen für Verträge mit Verbrauchern konzipiert ist, jedoch in weiten Teilen fast unverändert auch auf Handelsverträge Anwendung findet. Das hat zur Folge, dass Klauseln, die als eine unangemessene Benachteiligung des Verwenders der AGB angesehen werden, unwirksam sind. Dies ist für die Parteien eines Handelsvertrags oft ein Grund, nicht das deutsche Recht zu wählen.
Doch wie steht es mit der Kontrolle von Klauseln in Handelsverträgen, die dem französischen Recht unterliegen? Während in Frankreich missbräuchliche Klauseln lange Zeit nur in Verträgen mit Verbrauchern sanktioniert waren, regelt Artikel L. 442-1, I, 2° Code de commerce (Handelsgesetzbuch) seit 2008 ein Klauselverbot in Handelsverträgen: danach ist es Herstellern, Vertriebsunternehmen und Dienstleistern verboten, „einen Vertragspartner Verpflichtungen zu unterwerfen, die ein erhebliches Ungleichgewicht in den Rechten und Pflichten der Parteien schaffen“.
Doch wann wird ein Vertragspartner „unterworfen“ (soumettre)? Wer sich auf Artikel L. 442-1, I, 2° Code de commerce berufen will, muss nachweisen, dass ein ungleiches Kräfteverhältnis (rapport de force inégal) zwischen den Parteien besteht, z.B. weil die schwächere Partei keine Wahl hat, ob sie den angebotenen Vertrag abschließt, oder nicht. Aber Achtung: von einer „Unterwerfung“ kann nach der Rechtsprechung nur dann die Rede sein, wenn die schwächere Partei nachweisen kann, dass sie verhandeln wollte, die Verhandlung aber abgelehnt wurde!
Artikel L. 442-1, I, 2° Code de commerce erfasst jedoch nur Klauseln, die ein „erhebliches Ungleichgewicht“ (déséquilibre significatif) schaffen. Ob das der Fall ist, ist Auslegungssache. Gerichte haben aber bei folgenden Klauseln schon ein erhebliches Ungleichgewicht angenommen: Systematischer Ausschluss der AGB der schwächeren Partei, Unterschiedliche Zahlungsfristen für die Parteien; Pflicht zur Rücknahme unverkaufter Saisonware etc.
Stellt ein Gericht einen Verstoß gegen Artikel L. 442-1, I, 2° Code de commerce fest, hat es die Wahl zwischen verschiedenen Sanktionen: es kann die Klausel oder den ganzen Vertrag für nichtig erklären, dem Geschädigten Schadensersatz zusprechen oder einen Rückforderungsanspruch zu Unrecht gezahlter Beträge feststellen und es kann sogar ein Bußgeld in sehr empfindlicher Höhe festsetzen. So wurde unlängst eine Geldbuße in Höhe von 2 Million Euro festgesetzt.
Sie benötigen Unterstützung bei der Gestaltung oder Verhandlung eines Handelsvertrags, der dem französischen Recht unterliegt, oder Sie haben einen solchen Vertrag unterschrieben und möchten wissen, ob er unzulässige Klausel enthält? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.
Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!