Unter Umständen kann es für Unternehmen notwendig sein, ein Gerichtsverfahren in Frankreich zu führen. Entweder es wurde vor einem französischen Gericht Klage gegen das Unternehmen eingereicht, oder das Unternehmen will selbst in Frankreich klagen, zum Beispiel weil der nicht oder schlecht erfüllte Vertrag die Zuständigkeit französischer Gerichte vorsieht.
Das Recht des Zivilverfahrens ist innerhalb der Europäischen Union nur in kleinen Teilbereichen harmonisiert. Das französische Zivilprozessrecht unterscheidet sich deshalb im Einzelnen deutlich vom deutschen. Das Unternehmen braucht deshalb in jedem Fall einen Rechtsanwalt, der mit dem französischen Prozessrecht vertraut ist. Außerdem sollte der Rechtsanwalt Deutsch sprechen, um mit dem Unternehmen kommunizieren und die richtige Prozessstrategie festlegen zu können.
Es ist äußerst schwierig, einen geeigneten Anwalt für die Vertretung vor einem französischen Gericht zu finden. Viele deutsche Rechtsanwälte geben an, über Kompetenz im französischen Recht zu verfügen, ohne Erfahrung in der Vertretung vor französischen Gerichten zu haben.
Erschwert wird die Suche nach dem geeigneten Anwalt durch zwei Umstände: Zum einen können auch Rechtsanwälte, die nur über eine Zulassung in Deutschland verfügen, aufgrund der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit vor französischen Gerichten auftreten, ohne über eine Ausbildung im französischen Recht zu verfügen.
Zum anderen kann die von manchen deutschen Rechtsanwälten geführte Bezeichnung „Maître en droit“ den Eindruck erwecken, sie seien als Rechtsanwälte in Frankreich zugelassen. Das trifft aber nicht zu. Der „Maître en droit“ ist lediglich Inhaber einer Maîtrise, eines Studienabschlusses, für dessen Erwerb er nur ein Jahr in Frankreich studiert haben muss. Der „Maître en droit“ ist also nicht in Frankreich als Rechtsanwalt zugelassen, muss also keinerlei Erfahrung in der Vertretung vor französischen Gerichten haben.
Ich halte deshalb nur einen Rechtsanwalt, der bei einem französischen Gericht zugelassen ist und auch über praktische Erfahrung in der Vertretung vor französischen Gerichten verfügt, für geeignet, eine Vertretung vor französischen Gerichten zu übernehmen. Einen solchen Anwalt erkennt man daran, dass er – unter Umständen neben der Bezeichnung „Rechtsanwalt“ – auch die Bezeichnung „Avocat à la Cour“ oder „Avocat au barreau de Paris“ (oder einer anderen Stadt, in der er zugelassen ist) führt. Davon gibt es in Deutschland nur sehr wenige.
Ich bin Rechtsanwalt in Hamburg und als Avocat à la Cour in Paris zugelassen. Die ersten Jahre meiner Anwaltstätigkeit war ich ausschließlich in Frankreich tätig und trete seither regelmäßig vor französischen Gerichten auf. Sie suchen einen deutschen Rechtsanwalt, der Sie vor französischen Gerichten vertreten kann? Sprechen Sie mich an.
Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!