Immobilien in Frankreich unterliegen der französischen Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer, auch wenn alle Beteiligten ihren Steuerwohnsitz in Deutschland haben. Wird die Immobilie an den Ehegatten vererbt, fällt zurzeit keine Erbschaftsteuer an: der Ehegatte ist gemäß Art. 796-0 bis Code général des impôts (CGI, Allgemeines Steuergesetzbuch) komplett von der Erbschaftsteuer befreit. Das gilt aber nicht für Schenkungen.
In allen übrigen Fällen, also insbesondere auch, wenn die Immobilie an die Kinder vererbt wird, fällt in der Regel Erbschaftsteuer an. Kinder haben derzeit einen Freibetrag von EUR 100.000,00, Art. 779, I CGI; der darüberliegende Betrag ist zu versteuern. Da die Steuersätze auch bei Kindern schnell auf 20% steigen, kann es sich lohnen zu prüfen, ob es Modelle gibt, die es ermöglichen, die Steuerlast zu reduzieren.
Besonders naheliegend ist in einem solchen Fall eine Schenkung. Die einfache Schenkung ermöglicht es allerdings vielfach nicht, Steuern zu vermeiden. Für Schenkungen gelten die gleichen Steuersätze wie für Erbschaften und eventuelle Freibeträge – der Freibetrag der Kinder in Höhe von EUR 100.000,00 ist auch auf Schenkungen anwendbar – können nur alle fünfzehn (15) Jahre in Anspruch genommen werden. Zwischen Schenkung und Erbfall müssen also mindestens fünfzehn Jahre liegen, damit es sich steuerlich lohnt.
Steuerlich wesentlich günstiger ist es, wenn sich der Schenker den Nießbrauch (usufruit) an der Immobilie vorbehält. Der Nießbrauch gibt dem Schenker das Recht, den verschenkten Gegenstand weiter zu nutzen, eine Immobilie also z.B. weiterhin zu bewohnen. Der steuerliche Vorteil liegt darin, dass die Belastung eines Gegenstands mit einem Nießbrauch den bei der Schenkungsteuer zugrunde zu legenden Wert des Gegenstands je nach Alter des Schenkers um bis zu 90% mindert. Wenn der Schenker z.B. zwischen 61 und 70 Jahren alt ist, ist der Wert des Nießbrauchs mit 40% zu bemessen. Die mit dem Nießbrauch belastete Immobilie ist in diesem Fall für steuerliche Zwecke nur 60% des Wertes der unbelasteten Immobilie wert. Das führt vielfach dazu, dass bei der Schenkung überhaupt keine Schenkungsteuer anfällt oder jedenfalls wesentlich weniger, als bei einer Schenkung ohne Nießbrauch oder bei einer Vererbung.
Tritt der Erbfall dann ein, erlischt der Nießbrauch an der Immobilie, Erbschaftsteuer fällt insoweit dann nicht mehr an.
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Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!