Im geschäftlichen Verkehr ist es üblich, dass die Parteien eines Vertrags die Geheimhaltung des Gegenstands ihres Geschäfts vereinbaren. Bislang waren Verstöße gegen solche Vereinbarungen weitgehend folgenlos. Das könnte sich mit dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), das am 26.04.2019 in Kraft getreten ist und auf der europäischen Richtlinie (EU) 2016/943 vom 08.06.2016 beruht, geändert haben.
Bislang war der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im deutschen Recht lückenhaft. Er wurde vor allem strafrechtlich gewährleistet. Die §§ 17-19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelten die strafrechtlichen Folgen des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Diese Vorschriften sind mit Wirkung ab dem 26.04.2019 aufgehoben worden.
Zivilrechtliche Folgen – z.B. Schadensersatzansprüche oder Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche – hatten Verstöße gegen Geheimhaltungsvereinbarungen nur ganz ausnahmsweise. Entsprechend regelten Geheimhaltungsvereinbarungen, oft auch englisch Non-Disclosure Agreement oder NDA genannt, vor allem, was die Parteien als Geschäftsgeheimnis verstehen und wie sie damit umgehen wollen, üblicherweise aber keine Rechtsfolgen. So waren diese NDA häufig zahnlose Papiertiger.
Das GeschGehG regelt nunmehr in seinem Abschnitt 1, §§ 1 – 5, was unter einem Geschäftsgeheimnis zu verstehen ist und welche Handlungen in Bezug auf ein solches Geheimnis verboten und erlaubt sind. Die vorher in den §§ 17 – 19 UWG geregelte Strafbarkeit von Verletzungen von Geschäftsgeheimnissen ist nunmehr in § 23 GeschGehG, der allein den Abschnitt 4 des Gesetzes bildet, geregelt.
Ein Abschnitt 3, §§ 15 – 22, enthält Spezialregelungen für Gerichtsverfahren, die ein Geschäftsgeheimnis bzw. Ansprüche nach dem GeschGehG zum Gegenstand haben, sogenannte Geschäftsgeheimnisstreitsachen. Sinn dieser Regelungen ist es zu vermeiden, dass Geschäftsgeheimnisse gerade durch das Gerichtsverfahren an die Öffentlichkeit gelangen.
Die Rechtsfolgen von Verletzungen von Geschäftsgeheimnissen sind im Abschnitt 2, §§ 6 – 14, geregelt. Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses hat gegen den Verletzer zunächst Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung, § 6 GeschGehG. Diese Ansprüche werden in § 7 GeschGehG konkretisiert, wo geregelt ist, was der Inhaber im Einzelnen fordern kann, nämlich Vernichtung, Herausgabe, Rückruf und Entfernung und Rücknahme vom Markt. Allerdings bestehen diese Ansprüche nur, soweit sie verhältnismäßig sind. Sie können also mit anderen Worten wegen Unverhältnismäßigkeit ausgeschlossen sein.
In § 10 GeschGehG ist ein besonderer Schadensersatzanspruch des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses gegen den Rechtsverletzer geregelt. Der Rechtsverletzer haftet für Vorsatz und für Fahrlässigkeit. Es wird sogar ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens geregelt.
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