Unterlassungsansprüche wegen Äußerungen zur Rechtslage?

Federal Court of Justice

Gemäß § 5 (1) 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind „irreführende geschäftliche Handlungen“ unlauter, wenn sie geeignet sind, Verbraucher oder andere Marktteilnehmer zu geschäftlichen Entscheidungen zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten. Gemäß § 5 (1) 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung unter anderem dann „irreführend“, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über bestimmte in der Vorschrift genannte Umstände enthält.

In einem Urteil vom 23.4.2020, Az. I ZR 85/19, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) darüber zu entscheiden, ob eine Äußerung zu einer Rechtslage eine irreführende und damit unlautere geschäftliche Handlung ist, die einen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch begründet.

In dem Verfahren ging es um ein Rundschreiben eines Fernwärmeunternehmens an seine Kunden, in dem das Unternehmen eine Befugnis zur einseitigen Änderung des Preissystems behauptet und ein neues Preissystem angekündigt hat. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. hatte nach erfolgloser Abmahnung dagegen geklagt, weil er die Behauptung in dem Rundschreiben für eine irreführende geschäftliche Handlung hielt. Das Landgericht und das Oberlandesgericht hatten der Klage stattgegeben, der BGH hat die Klage aber unter Aufhebung des Berufungsurteils abgewiesen.

Nach Ansicht des BGH enthielt das Rundschreiben keine irreführende geschäftliche Handlung, weil die beanstandete Äußerung als Rechtsansicht und nicht als Feststellung zu verstehen sei. Die Klage sei nicht bereits unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das sei etwa dann der Fall, wenn die Unterlassung von Äußerungen begehrt wird, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen. Das Rechtsschutzbedürfnis sei aber im vorliegenden Fall zu bejahen.

Die beanstandete Äußerung sei jedoch keine unwahre Angabe. Wahr oder unwahr könnten nur Tatsachenbehauptungen sein, über die Beweis erhoben werden kann. Rechtsansichten seien im Grundsatz jedoch Meinungsäußerungen, die einer solchen Überprüfung nicht zugänglich seien. Die Behauptung einer Befugnis zur einseitigen Änderung sei keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Rechtsansicht.

Die beanstandete Äußerung sei auch keine sonstige zur Täuschung geeignete Angabe. Hierunter könnten zwar auch Meinungsäußerungen fallen. Aussagen über die Rechtslage würden jedoch nur ausnahmsweise von § 5 (1) UWG erfasst, so wenn eine eindeutige Rechtslage behauptet wird, die tatsächlich nicht besteht, oder wenn eine objektiv falsche rechtliche Auskunft erteilt wird. Beides sei vorliegend nicht der Fall.

Sie möchten gegen einen Mitbewerber vorgehen, der Ihrer Ansicht nach eine Rechtslage falsch darstellt und wissen nicht, ob Ihnen ein Unterlassungsanspruch zusteht? Sie werden zur Unterlassung einer Äußerung über eine Rechtslage aufgefordert und wissen nicht, ob Sie der Aufforderung nachkommen müssen? Sprechen Sie uns an, wir beraten und unterstützen Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht  – unlauterer Wettbewerb, Irreführung, vergleichende Werbung, Abmahnung, einstweiliger Rechtsschutz, Unterlassung, Schadensersatz und vieles mehr – in Hamburg.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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