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Schutz auch ohne eingetragene Marke

  • 22/12/2016
  • Markenrecht
  • Dr. Alexander Mittmann
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Praktisch jedes Unternehmen bietet seine Leistungen unter Verwendung irgendeines Zeichens an, z.B. unter einem Logo oder unter einem in besonderer Weise gestalteten Schriftzug. Häufig ist es sinnvoll, dieses Zeichen als Marke eintragen zu lassen. Aus den unterschiedlichsten Gründen unterbleibt aber häufig eine Eintragung. Sowohl für den Verwender des Zeichens wie für Dritte ist es wichtig zu wissen, dass auch ein nicht eingetragenes Zeichen einen Schutz genießen kann, der dem Schutz von Marken sehr ähnlich ist.

Marken werden vor allem durch das Markengesetz geschützt. Schon § 1 dieses Gesetzes stellt klar, dass nicht nur Marken, sondern auch geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben geschützt werden. Unternehmenskennzeichen, also Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Unternehmens benutzt werden, sind als geschäftliche Bezeichnungen geschützt.

Der Schutz einer geschäftlichen Bezeichnung durch das Markengesetz ist dem Schutz einer eingetragenen Marke recht ähnlich. Insbesondere kann der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung von einem anderen, der die Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit seinem Zeichen hervorzurufen, die Benutzung dieses Zeichen untersagen und Schadensersatz verlangen.

Es gibt aber auch Unterschiede. Während z.B. der Inhaber einer eingetragenen Marke, der sich gegen die Verwendung der Marke oder eines ähnlichen Zeichens wehren will, grundsätzlich nur nachweisen muss, dass, seit wann und für welche Waren oder Dienstleistungen die Marke eingetragen ist, muss der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung die tatsächliche Nutzung und den Beginn dieser Nutzung für bestimmte Waren oder Dienstleistungen nachweisen.

Der Benutzer einer geschäftlichen Bezeichnung sollte deshalb immer in Erwägung ziehen, die Bezeichnung als Marke eintragen zu lassen. Das hat auch den Vorteil, dass Dritte, die das gleiche oder ein ähnliches Zeichen verwenden wollen, aus dem Markenregister ersehen können, dass das Zeichen geschützt ist. Die Vorstellung, dass ein Zeichen, das nicht als Marke eingetragen ist, nicht geschützt ist, ist sehr weit verbreitet. Dritte, die keine Eintragung im Markenregister finden, können sich deshalb eingeladen fühlen, das gleiche oder ein ähnliches Zeichen zu verwenden. Die Eintragung des Zeichens als Marke kann also für mögliche Verletzer abschreckend wirken.

Wer mit der Benutzung eines Zeichens beginnen möchte, sollte, um Konflikte zu vermeiden, nicht nur im Markenregister nach dem gleichen oder einem ähnlichen Zeichen suchen. Denn wenn das Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für die gleichen oder ähnliche Leistungen bereits von einem Dritten verwendet wird, kann dieser Dritte gegen die Benutzung des Zeichens vorgehen.

Sind Sie sich über Ihre Rechte in Bezug auf ein Zeichen nicht sicher? Wir unterstützen die Inhaber von Rechten an einer geschäftlichen Bezeichnung bei der Durchsetzung ihrer Rechte und prüfen für Sie, ob die von Ihnen beabsichtigte oder bereits erfolgte Verwendung eines Zeichens gegen die Rechte eines anderen Unternehmens verstößt.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Sprechen Sie uns an!

  • Schlagwörter: geschäftliche Bezeichnung, Logo, Marke, Markenrecht, Schadensersatz, Unterlassung, Unternehmenskennzeichen

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