Verwechslungsgefahr bei nicht identischen Marken

Markenrecht

Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gemäß § 14 MarkenG die Unterlassung der Verwendung von Zeichen beanspruchen, die sein Markenrecht verletzen. Einfach liegen die Dinge in der Regel, wenn der Verletzter ein identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen verwendet. Sind die Zeichen und/oder Dienstleistungen aber nur ähnlich, so kann er Unterlassung nur verlangen, wenn „für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht“.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist nicht ganz einfach, wie das Oberlandesgericht Hamburg in einem Urteil vom 29.10.2020, Az. 5 U 81/17, anschaulich macht. Die Klägerin ging aus den eingetragenen Marken GeburtstagsJUMP und SchoolJUMP gegen die Beklagte vor, die die Zeichen GEBURTSTAGS.SPRUNG bzw. SCHUL.SPRUNG verwendete. Hinzu kam, dass Klägerin und Beklagte Wettbewerber waren, denn beide betreiben Trampolinparks. Scheinbar überraschend verneinte das OLG Hamburg die Verwechslungsgefahr und bestätigte so im Ergebnis ein Urteil des Landgerichts Hamburg.

Das OLG Hamburg leitet die Verneinung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr aber sehr überzeugend her. Es erinnert zunächst daran, dass eine Wechselwirkung zwischen der Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen ist, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt.

Die Kennzeichnungskraft der Klagemarke beurteilt das OLG Hamburg als unterdurchschnittlich und auch die Zeichenähnlichkeit sei gering. Klanglich und schriftbildlich bestehe keine Ähnlichkeit und eine begriffliche Identität in beschreibenden Begriffen reiche nicht aus.

Das OLG Hamburg ist aber auch der Meinung, es liege keine berücksichtigungsfähige Dienstleistungsähnlichkeit vor. Während nämlich die Klagemarken für den „Betrieb von Sporthallen“ eingetragen waren, wurden die angegriffenen Zeichen für die Veranstaltung und Durchführung sportlicher Veranstaltungen verwendet. Dies seien Dienstleistungen, für die die Klagemarken als rein beschreibend anzusehen und insoweit nicht schutzfähig seien.

Sie sind Inhaber einer Marke und möchten gegen jemanden vorgehen, der eine ähnliche Marke verwendet? Sie verwenden ein Zeichen, von dem ein anderer behauptet, es verletze seine Markenrechte? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt für Markenrecht in Hamburg.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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