„Schwarzwälder Schinken“ muss nicht im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden

Geräucherter Schwarzwald Schinken isoliert

Wer ein Lebensmittel erwirbt, das unter einer „geschützten geografischen Angabe“ vertrieben wird, hat bestimmte Erwartungen an das Produkt. Dem trägt die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Rechnung.

Nach der Verordnung Nr. 1151/2012 sind geschützte geografische Angaben eintragungsfähig, wenn eine Produktspezifikation vorliegt, die bestimmten, in Artikel 7 der Verordnung geregelten, Anforderungen entspricht. Deutsche geschützte geografische Angaben werden in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen.

Gemäß Artikel 7 (1) e) der Verordnung Nr. 1151/2012 muss die Produktspezifikation Angaben über die Aufmachung enthalten, wenn die antragstellende Vereinigung dies so festlegt und eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung dafür liefert, warum die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren, den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten. Angaben über die Aufmachung sind auch Angaben darüber, wie und wo das Produkt geschnitten und verpackt wird.

In einem Beschluss vom 03.09.2020, Az. I ZB 72/19 (BPatG), hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation für „Schwarzwälder Schinken“ zu entscheiden. Die Antragstellerin, der Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller, wollte die Produktspezifikation dahingehend ändern, dass Schwarzwälder Schinken künftig im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden muss.

Nachdem der Antrag zunächst vom DPMA zurückgewiesen worden war, ging die Sache über das Bundespatentgericht (BPatG), den BGH und den EuGH zunächst zurück an das BPatG, das den Antrag zurückwies. Der BGH bestätigte auf die eingelegte Rechtsbeschwerde den Beschluss des BPatG und lehnte eine erneute Vorlage an den EuGH ab.

Nach Ansicht des BGH hatte das BPatG zurecht angenommen, dass die geänderte Produktspezifikation keine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung dafür liefert, warum die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren, den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten, wie gemäß Artikel 7 (1) e) der Verordnung Nr. 1151/2012 gefordert. Zur Wahrung der Qualität sowie zur Gewährleistung des Ursprungs und der Kontrolle sei es nicht erforderlich und verhältnismäßig, ein Schneiden und Verpacken im Schwarzwald vorzuschreiben.

Sie möchten eine geschützte geografische Angabe anmelden, gegen eine solche Angabe vorgehen oder sie für Ihre Produkte verwenden? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt für Markenrecht in Hamburg.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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