Aufgepasst vor absoluten Schutzhindernissen bei der Anmeldung einer Marke

Black Friday red neon light on black wall. Horizontal composition with copy space. Black Friday concept.

Es ist scheinbar so einfach, eine Marke anzumelden. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) bietet die Möglichkeit einer Online-Anmeldung, die scheinbar in wenigen Minuten durchgeführt werden kann.

Ob aber der Anmeldung relative oder absolute Schutzhindernisse entgegenstehen, muss der Anmelder selbst prüfen. Die Liste absoluter Schutzhindernisse findet sich in § 8 MarkenG (Markengesetz). Dass sich der Sinn der dort gelisteten Gründe nicht immer durch bloßes Lesen erschließt, zeigt eine unlängst ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs, BGH, Beschluss vom 27.5.2021 – I ZB 21/20 (BPatG), in der Sache Black Friday.

In der Sache war 2013 die Wortmarke Black Friday für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen angemeldet worden. 2018 hatte das DPMA die Marke auf Antrag wegen fehlender Unterscheidungskraft gelöscht. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin vor dem Bundespatentgericht (BPatG) hatte weitgehend, jedoch nicht vollständig Erfolg. Als Marke für bestimmte Dienstleistungen wurde die Löschung bestätigt, weil die Eintragung gegen § 8 (2) Nr. 2 MarkenG (Freihaltebedürfnis) verstoße.

Die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg. Gemäß § 8 (2) Nr. 2 MarkenG sind u.a. Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Dienstleistung „dienen können“. Es habe bei Anmeldung Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich das Zeichen „Black Friday“ zu einem Schlagwort für eine Rabattaktion im Bereich der Elektro- und Elektronikwaren und für deren Bewerbung entwickeln werde.

Was sind die Lehren aus diesem Beschluss? Zunächst einmal müssen die Worte „dienen können“ mitgelesen werden. Es reicht also für das Vorliegen des absoluten Schutzhindernisses, wenn ein Freihaltebedürfnis bei Anmeldung zwar noch nicht besteht, es aber tatsächliche Hinweise darauf gibt, dass ein solches Bedürfnis bestehen wird.

Und außerdem muss genau hingesehen werden, in Bezug auf welche Waren oder Dienstleistungen ein Freihaltebedürfnis möglicherweise besteht. Das BPatG und ihm folgend der BGH haben ein Freihaltebedürfnis nur für Handels- und Werbedienstleistungen im Bereich Elektro- und Elektronikwaren gesehen.

Sie möchten eine Marke anmelden und benötigen Unterstützung? Sie sind Inhaber einer Marke, deren Schutzfähigkeit bestritten wird? Oder Sie möchten die Löschung einer Marke beantragen, weil sie gegen ein (absolutes oder relatives) Schutzhindernis verstößt? Sprechen Sie mich an, ich unterstütze Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt für Markenrecht in Hamburg.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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