Werbung mit Preisvergleichen

Prozessführung

Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ist vergleichende Werbung nicht generell wettbewerbswidrig. Gemäß § 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist vergleichende Werbung nur unter den dort genannten alternativen Voraussetzungen unlauter.

Die Regelung geht auf europäisches Recht zurück und der Gerichtshof der Europäischen Union der Meinung, dass die Anforderungen an eine solche Werbung im für sie günstigsten Sinne auszulegen sind, weil vergleichende Werbung dazu beiträgt, die Vorteile der verschiedenen vergleichbaren Waren objektiv herauszustellen und damit den Wettbewerb im Interesse der Verbraucher zu fördern.

Unlauter ist vergleichende Werbung etwa dann, wenn sie nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis der angebotenen Waren oder Dienstleistungen bezogen ist, § 6 (2) Nr. 2 UWG. Außerdem darf auch vergleichende Werbung nicht irreführend sein.

Der EuGH hatte nun in einem Urteil vom 8.2.2017, C-562/15 (Carrefour/ITM) Gelegenheit, sich zu den Anforderungen an die Zulässigkeit einer vergleichenden Werbung zu äußern. In dem Rechtsstreit ging es um eine Fernsehwerbekampagne der Warenhauskette Carrefour, in der die Preise der bei Carrefour angebotenen Waren mit den Preisen von Konkurrenzunternehmen verglichen wurden.

Die Besonderheit bestand nun darin, dass die Preise in Geschäften unterschiedlicher Art und Größe verglichen wurden, obwohl die Konkurrenten auch über Geschäfte der gleichen Art und Größe verfügen: Den Preisen in Hypermärkten der Carrefour Gruppe wurden die Preise in Supermärkten – also in kleineren Märkten mit anderer Kundenausrichtung – gegenüber gestellt.

Der EuGH hat nicht entschieden, ob die betreffende Werbung unlauter ist. Diese Entscheidung obliege dem vorlegenden Gericht. Der EuGH hat jedoch klargestellt, dass eine solche vergleichende Werbung gegen das Gebot der Objektivität verstoßen kann, wenn sich nicht aus der Werbung ergibt, dass Geschäfte unterschiedlicher Art und Größe verglichen wurden. Außerdem kann die Werbung irreführend sein, wenn sie wesentliche Informationen vorenthält.

Der EuGH erklärt jedoch, dass die Angabe des Vergleichsmaßstabs im Ausgangsverfahren eine Angabe ist, „durch deren Fehlen die Werbung sehr wahrscheinlich gegen das Gebot der Objektivität des Vergleichs verstößt und irreführend ist“.

Ein Konkurrent vergleicht seine Waren oder Dienstleistungen ihren oder Sie wollen selbst vergleichend werden und sind nicht sicher, ob das zulässig ist? Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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