Änderungen des UWG zum 28. Mai 2022

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Nach der Reform ist vor der Reform. Die letzte Reform ist kaum in Kraft getreten, da nimmt das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht erneut Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Es wurde bereits am 10. Juni 2022 verabschiedet, die neuen Regelungen sind aber erst ab dem 28. Mai 2022 anwendbar.

Das UWG wird zum 28. Mai 2022 geändert.

Zum 28. Mai 2022 treten Änderungen in zahlreichen Bestimmungen des UWG in Kraft, die allerdings zumeist nur der Klarstellung dienen und keine inhaltlichen Änderungen mit sich bringen. Die wenigen inhaltlichen Änderungen werden hier kurz vorgestellt.

Die Liste der per-se-Verbote wird um vier Fälle verlängert.

Der Katalog der per-se-Verbote im Anhang des UWG wird um vier Fälle erweitert. In Verbindung mit § 3 (3) UWG sind die im Anhang beschriebenen Handlungen gegenüber Verbrauchern stets unzulässig. Alle vier neuen Fälle beziehen sich auf Handlungen im Internet, wobei es um Werbung in Suchergebnissen, Wiederverkauf von Eintrittskarten und Verbraucherbewertungen geht.

Verbraucher haben bei Wettbewerbsverstößen jetzt auch einen Schadensersatzanspruch.

In § 9 (2) UWG ist ein Schadensersatzanspruch für Verbraucher eingeführt worden. Bislang gab es nur den Schadensersatzanspruch von Mitbewerbern. Verbraucher standen bislang ohne Schadensersatzanspruch da, wenn kein Vertragsverhältnis mit dem Unternehmer bestand, wie etwa im Fall des Anlockens mit irreführender Werbung. Ein solcher Schadensersatzanspruch kann auch als Sammelklage durch einen Verband durchgesetzt werden.

Bei Wettbewerbsverstößen kann ein empfindliches Bußgeld fällig werden.

Der neu eingeführte § 5c UWG begründet die Sanktionierung bestimmter Wettbewerbsverstöße als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit. Die Ahndung der Ordnungswidrigkeit erfolgt im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßname auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394. Es können unter Umständen Geldbußen in Millionenhöhe festgesetzt werden.

Sie sind Unternehmer und benötigen Unterstützung bei der UWG-konformen Ausgestaltung Ihrer Geschäftspraktiken? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt für unlauteren Wettbewerb in Hamburg.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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