Wann ist die Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen ein Wettbewerbsverstoß?

Portrait of a professional barista working in a cafe

Gemäß § 4 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) handelt unlauter – mit der Folge, dass Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bestehen können -, wer Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers nachahmt, wenn er eine vermeidbare Herkunftstäuschung herbeiführt, die Wertschätzung des nachgeahmten Produkts ausnutzt oder beeinträchtigt oder die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse unredlich erlangt.

Die Nachahmung von Waren oder Dienstleistung eines Mitbewerbers stellt eine unlautere Handlung dar, wenn sie eine vermeidbare Herkunftstäuschung herbeiführt.

Voraussetzungen dieses sogenannten wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes sind also nach dem Wortlaut von § 4 Nr. 3 UWG nur das Vorliegen einer Nachahmung und das Hinzutreten eines weiteren Umstandes. In der Rechtsprechung hat sich jedoch ein weitaus komplexeres System der Voraussetzungen und der Beweislastverteilung herausgebildet.

In seinem Urteil „Kaffeebereiter“ hat der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen des wettbewerblichen Leistungsschutzes sowie die Anforderungen an die Beweislast präzisiert.

In einem Urteil vom 1.7.2021 – I ZR 137/20 („Kaffeebereiter“) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) darüber zu entscheiden, ob ein Kaffeebereiter, auch bekannt als French Press, eine Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG darstellte, die eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft herbeiführt. Dabei prüfte der BGH sämtliche Voraussetzungen sowie die Frage, welche Partei jeweils die Darlegungs- und Beweislast trägt. Letztlich kam der BGH zu dem Ergebnis, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht festgestellt waren, und hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Eine Ware genießt nur dann Schutz vor Nachahmung durch das UWG, wenn sie wettbewerbliche Eigenart aufweist.

Voraussetzung eines Anspruchs aus § 4 Nr. 3 UWG ist zunächst, dass die nachgeahmte Ware oder Dienstleistung wettbewerbliche Eigenart hat, was der Fall ist, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen.

Hier lag eine der Besonderheiten des Falles darin, dass der Kaffeebereiter der Klägerin zeitweise unter einem Zweitkennzeichen vertrieben worden war. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Vertrieb unter einem Zweitkennzeichen die wettbewerbliche Eigenart entfallen lassen kann. Nach Ansicht des BGH waren die Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu nicht ausreichend. Insbesondere hatte das Berufungsgericht verkannt, welche Partei welche Tatsachen vortragen bzw. beweisen muss.

Eine „fast identische Nachahmung“ hat der BGH dagegen umstandslos angenommen. Nicht dagegen bestätigen konnte er das Urteil des Berufungsgerichts insoweit, als es eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft angenommen hatte.

Bei Produktnachahmungen scheint der Unterlassungsanspruch gemäß § 4 Nr. 3 UWG unschwer begründet werden zu können. Das Urteil des BGH zeigt aber, wie sorgfältig sowohl Kläger als auch Beklagter vortragen müssen, wenn sie Ansprüche auf lauterkeitsrechtlichen Leistungsschutz durchsetzen oder abwehren wollen.

Ihre Waren oder Dienstleistungen werden von einem Mitbewerber nachgeahmt und Sie wollen dagegen vorgehen? Sie werden von einem Mitbewerber wegen einer angeblichen Nachahmung in Anspruch genommen? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht in Hamburg.

 Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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