Unlautere Verwendung von Verbraucherbewertungen

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Bewertungen durch Verbraucher im Internet kommt für ein erfolgreiches Marketing eine große Bedeutung zu: haben viele Verbraucher eine Ware oder eine Dienstleistung positiv bewertet, so veranlasst das andere Verbraucher, sich ebenfalls für diese Ware oder Dienstleistung zu entscheiden, weil nichts authentischer zu sein scheint, als das Urteil eines anderen Verbrauchers.,

Verbraucherbewertungen wirken authentisch und sind deshalb besonders werbewirksam.

Die scheinbare Authentizität von Verbraucherbewertungen kann aber auch trügen. Die Bewertungen können zum Beispiel gefälscht oder gekauft sein, oder ein Unternehmen kann gezielt nur positive, keine negativen Bewertungen zeigen. Ist eine solche Verwendung von Verbraucherbewertungen rechtmäßig.

Wer über die Authentizität von Verbraucherbewertungen täuscht, handelt unlauter.

Naheliegend ist es, in einer im weiteren Sinne „verzerrten“ oder verfälschten Darstellung von Verbraucherbewertungen eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu sehen. Wenn das der Fall ist, können Mitbewerber oder Verbraucherverbände dagegen vorgehen.

Seit dem 28. Mai 2022 enthält das UWG drei neue Regelungen über Verbraucherbewertungen.

Bereits nach geltendem Recht kann die Verwendung von Verbraucherbewertungen eine Irreführung und damit unlauter sein. Mit dem am 10. August 2021 beschlossenen Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht, das am 28. Mai 2022 in Kraft tritt, hat der Gesetzgeber zusätzlich drei neue Regelungen über Bewertungen in das UWG aufgenommen, die die Werbung mit Bewerbungen regeln.

Ab dem 28. Mai 2022 gilt:

  • Gemäß § 3 (3) UWG in Verbindung mit Nr. 23b des Anhangs zum UWG ist stets unzulässig „die Behauptung, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen.“ Nicht gegen diese Vorschrift verstößt jedoch, wer nichts behauptet.
  • Gemäß § 3 (3) UWG in Verbindung mit Nr. 23c des Anhangs zum UWG ist ebenfalls stets unzulässig „die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung.“ Diese Regelung hat einen beschränkten Anwendungsbereich, weil sie nur „gefälschte“ Bewertungen betrifft.
  • Und schließlich bestimmt § 5b (3) UWG: „Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt haben.“ Gegen diese Vorschrift verstößt also nur, wer, wenn er keine Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die Bewertungen authentisch sind, die Verbraucher darauf nicht hinweist.

Sie sind Unternehmer und möchten gegen einen Mitbewerber vorgehen, der Verbraucherbewertungen irreführend einsetzt? Oder Sie möchten sicherstellen, dass Ihre Einbindung von Bewertungen rechtmäßig ist? Dann sprechen Sie uns an, wir beraten und vertreten Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht in Hamburg.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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