Auskunftsanspruch des Handelsvertreters gegen den Unternehmer

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Der Handelsvertreter hat gegen den Unternehmer, also seinen Vertragspartner, bei Beendigung des Handelsvertretervertrags unter den Voraussetzungen des § 89b HGB (Handelsgesetzbuch) einen Ausgleichsanspruch. Im Wesentlichen kommt es darauf an, ob der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat (auch eine wesentliche Erweiterung der Geschäftsverbindung mit einem bestehenden Kunden begründet einen Ausgleichsanspruch).

Ob und in welchem Umfang der Unternehmer „erhebliche Vorteile“ hat, kann der Handelsvertreter häufig nicht ohne Informationen von Seiten des Unternehmers beurteilen. Es ist deshalb allgemein anerkannt, dass der Handelsvertreter einen Auskunftsanspruch gegen den Unternehmer hat. Er klagt deshalb typischer Weise im Wege der Stufenklage auf Auskunft, Rechnungslegung und Zahlung des Ausgleichsanspruchs.

Die Frage ist, auf welche Auskünfte der Handelsvertreter einen Anspruch hat. Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 24.9.2020, Aktenzeichen VII ZR 69/19, befasst. In dem Urteil ging es zwar um einen Vertragshändler, die Ausführungen des BGH gelten aber erst Recht für den Handelsvertreter.

Der Handelsvertreter hatte in der dem Urteil zugrunde liegenden Sache Auskunft über den Rohertrag des Unternehmers verlangt, also über den Wert, der sich ergibt, wenn man von den Erlösen aus den vertriebenen Produkten die variablen Kosten abzieht.

Das Landgericht Darmstadt hatte der Klage insoweit stattgegeben und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Berufung dagegen zurückgewiesen. Auf die Revision des Unternehmers wurde das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen.

Laut BGH bestünden Vorteile des Unternehmers regelmäßig mindestens in dem Umfang, in dem der Handelsvertreter durch die Vertragsbeendigung Provisionen aus Geschäften mit ausgleichsfähigen Kunden verliert. Der vom Unternehmer mit dem betreffenden Produkt erzielte Rohertrag sei dagegen jedenfalls keine taubliche Grundlage für die Berechnung der Vorteile des Unternehmers im Sinne des § 89b HGB.

Sie sind Handelsvertreter und möchten nach Vertragsbeendigung Ihren Ausgleichsanspruch gegen den Unternehmer durchsetzen? Sie sind Unternehmer und sind Forderungen Ihres Handelsvertreters nach Auskunft und Ausgleich ausgesetzt? Sprechen Sie uns an, wir vertreten Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt für Handelsrecht in Hamburg.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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