Wer Geld in Wertpapieren, Bezugsrechten oder Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, anlegt, möchte, wenn das angelegte Geld verloren ist, weil zum Beispiel das Unternehmen Insolvenz angemeldet hat, Schadensersatz haben. Grundlage für einen Schadensersatzanspruch können unrichtige Angaben in einem Prospekt sein. Diese sogenannte Prospekthaftung ist im Grundsatz seit langem anerkannt.
Falsche Angaben in einem Prospekt über eine Geldanlage können die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch sein.
Ein Schadensersatzanspruch kann aber nur dann bestehen, wenn der Fehler in einem Prospekt für die Kaufentscheidung, die zu dem Schaden geführt hat, ursächlich war. Dann kommt zum Beispiel eine Schadensersatzpflicht gemäß § 823 (2) BGB in Verbindung mit § 264a (1) Nr. 1 StGB in Betracht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, zum Beispiel, wenn der Prospekt bei dem konkreten Vertragsschluss keine Verwendung gefunden hat. Allein die Tatsache, dass der Prospekt im Internet abrufbar war, reicht für das Eingreifen der Vermutung nicht aus.
Ein Schadensersatzanspruch kommt nur in Betracht, wenn der Prospektfehler für die schadensbegründende Anlageentscheidung ursächlich war.
In einem Urteil vom 5.5.2022 – III ZR 135/20 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über die Haftung aufgrund eines Prospektfehlers zu entscheiden. Die Vorinstanzen hatten festgestellt, dass der Prospekt fehlerhaft war und waren der Ansicht, dass die Ursächlichkeit dieses Fehlers für die Anlageentscheidung vermutet werden könne.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs griff die Vermutung nicht ein, weil sich aus dem Vortrag der Klägerin nur ergab, dass die Prospekte unter anderem im Internet abrufbar waren, was nach ständiger Rechtsprechung nicht ausreicht, damit die Vermutung eingreift.
Die Vermutung der Ursächlichkeit eines Prospektfehlers für eine schadensbegründende Anlageentscheidung ist widerlegt, wenn der Prospekt bei dem konkreten Vertragsschluss keine Verwendung gefunden hat.
Da der Klägerin noch nicht Gelegenheit dazu gegeben worden war, zu den Tatsachen vorzutragen, die die Vermutung begründen könnten, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverwiesen.
Sie haben eine Anlageentscheidung getroffen, die bei Ihnen zu einem Schaden geführt hat, und Sie erwägen, den Anbieter der Anlage auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, weil er in seinem Prospekt falsche Angaben gemacht hat? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.
Ihr Rechtsanwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht in Hamburg.
Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!