Wer sich entschieden hat, eine Erbschaft auszuschlagen, möchte mit der Erbschaft eigentlich nichts mehr zu tun haben und die Ausschlagung möglichst schnell und unkompliziert hinter sich bringen. Leider ist das nicht möglich, wenn der Erbe in Deutschland lebt, der Erblasser aber in Frankreich verstorben ist.
Besonders kompliziert wird es, wenn Minderjährige beteiligt sind, was immer dann der Fall ist, wenn der erwachsene Ausschlagende minderjährige Kinder hat. Denn mit seiner Ausschlagung werden seine Kinder Erben.
Für die Ausschlagung gilt grundsätzlich französisches Recht, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hatte.
Seit dem 17. August 2015 ist in der Europäischen Union durch die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012, sogenannte Erbrechtsverordnung oder EuErbVO, einheitlich geregelt, welches Recht bei Erbfällen gilt und die Behörden / Gerichte welchen Landes zuständig sind.
Hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich, so sind französische Behörden zuständig und ist französisches Recht anwendbar. Das gilt auch für die Ausschlagung einer Erbschaft, die gegenüber dem Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers zu erklären ist.
Zum Glück kennt das französische Recht nicht so kurze Ausschlagungsfristen wie das deutsche Recht. Die ersten vier Monate kann der Erbe nicht zu einer Entscheidung gezwungen werden. Auch danach kann er für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren ausschlagen, wenn er nicht zu einer Entscheidung aufgefordert worden ist.
Die Frage, ob die Eltern für ihr minderjähriges Kind ausschlagen dürfen, unterliegt, wenn die Familie in Deutschland lebt, deutschem Recht.
Die Ausschlagung ist also für das minderjährige Kind gegenüber dem französischen Nachlassgericht zu erklären. Hierfür gibt es ein Formular, dass neben der Vorlage weiterer Unterlagen auch die Vorlage einer familiengerichtlichen Entscheidung verlangt.
Welches Familiengericht zuständig ist und ob eine Mitwirkung des Familiengerichts bei der Ausschlagung für Minderjährige überhaupt erforderlich ist, wird jedoch nicht in der EuErbVO geregelt.
Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des minderjährigen Kindes. Das Gericht wendet deutsches Recht an.
Nun ist es im deutschen Recht allerdings so, dass die Eltern zur Ausschlagung einer Erbschaft im Namen ihres minderjährigen Kindes dann keiner familiengerichtlichen Genehmigung bedürfen, wenn das Kind nur deshalb erbt, weil ein Elternteil ausgeschlagen hat.
Man befindet sich also scheinbar in einem Dilemma: das französische Nachlassgericht wartet auf eine Entscheidung des deutschen Familiengerichts, das deutsche Familiengericht hat aber gar nichts zu entscheiden. Wie macht man das dem französischen Nachlassgericht klar.
Wie schlagen deutsch Eltern für ihr minderjähriges Kind in Frankreich aus.
Die Antwort lautet: mit einer Negativbescheinigung. Eine solche Negativbescheinigung wird vom deutschen Gericht am Wohnsitz des minderjährigen Kindes erteilt. Das Gericht erklärt darin, dass es nicht entscheiden muss bzw. auch nicht kann, weil eine Entscheidung nach deutschem Recht nicht erforderlich ist.
Eine solche Negativbescheinigung ist nicht immer leicht zu erlangen. Gerichte erklären Anträge grundsätzlich für unzulässig, wenn ein Anspruch auf eine Entscheidung durch sie nicht besteht. Hier bedarf es aber eines Schreibens des Gerichts, in dem es erklärt, dass es nichts zu entscheiden hat. Dies muss dem Gericht sorgfältig dargelegt werden.
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Ihr deutsch-französischer Rechtsanwalt für französisches Erbrecht in Hamburg.
Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!