Im französischen Recht ist der Nießbrauch (usufruit) das dingliche Recht, eine Sache zu nutzen. Besonders häufig trifft man es bei der Übertragung von französischen Immobilien an. Der Eigentümer einer Immobilie überträgt das Eigentum auf einen anderen, behält sich aber das Recht zur Nutzung der Immobilie vor.
Dies kann zwei Vorteile haben: erstens kann der bisherige Eigentümer kann die Immobilie weiter nutzen und zweitens wird der Wert der Immobilie für die Bemessung der Steuer reduziert, da der Erwerber ja belastetes Eigentum erwirbt.
Eine Sonderform des Nießbrauchs ist der nachfolgende Nießbrauch (usufruit successif), der hier kurz vorgestellt werden soll.
Wann ist es sinnvoll, einen nachfolgenden Nießbrauch anzuordnen?
Im Normalfall erlischt der Nießbrauch mit dem Tod des Nießbrauchers. Ist jedoch ein nachfolgender Nießbrauch (usufruit successif) angeordnet, geht der Nießbrauch mit dem Tod des ersten Nießbrauchers auf einen zweiten Nießbraucher über.
Am häufigsten trifft man den nachfolgenden Nießbrauch bei Ehegatten an. Es wird dann angeordnet, dass das Nießbrauchsrecht des als erstes versterbenden Ehegatten bei seinem Tod auf den überlebenden Ehegatten übergeht.
Es sind jedoch auch andere Fälle denkbar. So kann der Eigentümer einer mit dem Nießbrauch eines Dritten belasteten Immobilie weiterveräußern und sich für den Fall des Versterbens des ersten Nießbrauchers selbst den Nießbrauch vorbehalten.
Wie wirkt sich die Bestellung eines nachfolgenden Nießbrauchs auf die Steuer aus?
Wird eine mit Nießbrauch belastete Immobilie übertragen, so ist für die Bemessung der Steuer ein Abschlag vom Wert der Immobilie zu machen, der sich nach dem Alter des Nießbrauchers richtet. Die Höhe des Abschlags ergibt sich aus Art. 669 I Abs. 2 der französischen Abgabenordnung (Code général des impôts, CGI).
Bei der Bestellung des Nießbrauchs wirkte sich für die Bemessung der Steuer nicht aus, wenn ein nachfolgender Nießbrauch angeordnet wird. Es wird also nur auf das Alter des ersten Nießbrauchers geschaut. Das ändert sich aber in dem Moment, in dem der erste Nießbraucher verstirbt.
Wie wirkt sich der Eintritt des nachfolgenden Nießbrauchs auf die Steuer aus?
Verstirbt der erste Nießbraucher, so erwirbt bei der Anordnung eines nachfolgenden Nießbrauchs der zweite Nießbraucher ein Nießbrauchsrecht. Dies kann beim zweiten Nießbraucher Erbschaftssteuer auslösen. Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Wert der Immobilie im Zeitpunkt des Versterbens des ersten Nießbrauchers sowie nach dem Alter des zweiten Nießbrauchs bei versterben des ersten Nießbrauchers.
Das versterben des erst Nießbrauchers kann jedoch auch Folgen für den Erwerber einer mit nachfolgendem Nießbrauch belasteten Immobilie haben. Gemäß Art. 1965 B der französischen Abgabenordnung hat der Erwerber einer mit nachfolgendem Nießbrauch belasteten Immobilie bei versterben des erst Nießbrauchers Anspruch auf Erstattung der Differenz der Schenkungsteuer, die sich ergibt, wenn die Schenkungsteuer anfänglich nach dem Alter des zweiten Nießbrauchers berechnet worden wäre. Ein solcher Erstattungsanspruch besteht also dann, wenn der zweite Nießbraucher jünger ist, als der erste Nießbraucher es bei der Begründung des nachfolgenden Nießbrauchs war.
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Ihr deutsch-französischer Rechtsanwalt für französisches Erbrecht in Hamburg.
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