Ausschlagung einer französischen Erbschaft: wie eilig ist es?

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Wie nach deutschem Recht kann man auch nach französischem Recht eine Erbschaft annehmen (acceptation) oder ausschlagen (renonciation). Im französischen Recht gibt es außerdem eine beschränkte Annahme (acceptation à concurrence de l’actif net), auf die hier aber nicht eingegangen werden soll).

Auch das französische Recht kennt, wie das deutsche Recht, eine Vermutungsregelung für den Fall, dass der Erbe seine Wahl nicht ausübt. Anders als in Deutschland gilt die Erbschaft aber nicht systematisch als angenommen.

Die Frist zur Ausschlagung einer französischen Erbschaft beträgt mindestens 6 Monate.

Während man im deutschen Recht grundsätzlich innerhalb von 6 Wochen ausschlagen muss, sind die Fristen in Frankreich länger. Im Ergebnis beträgt die Frist mindestens sechs Monate.

Der Erbe, der nicht entscheidet, ob er annehmen oder ausschlagen will, kann frühestens nach 4 Monaten von bestimmten Personen aufgefordert werden, sich zu entscheiden, nämlich von einem Nachlassgläubiger, von einem Miterben, von einem nachrangigen Erben (der erben würde, wenn der Erbe ausschlägt) und vom Staat, Art. 771 Code civil. Diese Aufforderung muss schriftlich erfolgen.

Der Erbe kann frühestens nach 4 Monaten zu einer Entscheidung aufgefordert werden.

Hat der Erbe eine schriftliche Aufforderung erhalten, sich zu entscheiden, ob die Erbschaft annimmt oder ausschlägt, so hatte eine Frist von weiteren 2 Monaten, anzunehmen oder auszuschlagen.

Darüber hinaus hat er die Möglichkeit, bei Gericht eine Fristverlängerung zu beantragen.

Trifft der Erbe innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so gilt die Erbschaft als angenommen.

Ohne Aufforderung beträgt die Frist zur Ausschlagung einer französischen Erbschaft 10 Jahre.

Wird der Erbe nicht aufgefordert, zu entscheiden, ob er die Erbschaft einer oder ausschlägt, so gilt die Erbschaft nach 10 Jahren als ausgeschlagen.

Die Annahme oder Ausschlagung muss beim französischen Nachlassgericht erklärt werden. Sie sind Erbe und möchten eine französische Erbschaft annehmen oder ausschlagen? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt für französisches Erbrecht in Hamburg.

 Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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