Deutsche Testamente werden in Frankreich erst nach ihrer Registrierung beachtet

Paris, France - June 23, 2020: General view of the Colbert building, seat of the Ministry of the Economy and Finance on the banks of the Seine river, seen from the Bercy bridge.

Kann der testamentarische Erbe allein aufgrund der Vorlage eines Europäischen Nachlasszeugnisses in Frankreich belegenes Vermögen herausverlangen? Zweifel daran bestehen, weil Art. 1000 des Code civil vorschreibt, dass eine Ausführung ausländischer Testamente erst nach deren Registrierung beim Finanzamt möglich sei.

Art. 1000 des Code civil schreibt vor, dass ausländische Testamente beim Finanzamt registriert werden müssen, bevor aus ihnen Rechte in Bezug auf Vermögen in Frankreich abgeleitet werden können.

Nach Art. 1000 des Code civil genügt es also nicht, ein Europäisches Nachlasszeugnis vorzulegen, um eine Herausgabe von in Frankreich belegenem Vermögen aufgrund eines deutschen Testaments zu bewirken. Zuvor muss das Testament registriert werden.

Aber ist Art. 1000 des Code civil mit der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012, kurz Erbrechtsverordnung oder EuErbVO, vereinbar? Diese Verordnung bestimmt in Art. 69 (1): „Das Zeugnis entfaltet seine Wirkungen in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.“

Nach Ansicht der französischen Cour de cassation ist Art. 1000 des Code civil mit der Europäischen Erbrechtsverordnung im Einklang.

In einem Urteil vom 13. April 2022 hatte die erste Zivilkammer des französischen Kassationshofes (Cour de cassation) über die Weigerung einer französischen Bank zu entscheiden, das Guthaben der deutschen Erblasserin allein aufgrund der Vorlage eines Europäischen Nachlasszeugnisses und ohne vorherige Registrierung an den testamentarisch begünstigten Ehegatten herauszugeben. Die Vorinstanzen hatten die Weigerung für rechtmäßig erachtet.

Der Kassationshof hat das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt. Gemäß Art. 1 (1) EuErbVO gelte die Verordnung nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. Art. 1000 des Code civil sei eine steuerliche Regelung. Außerdem ergebe sich aus Erwägungsgrund (71), dass „[d]ie Beweiskraft des Zeugnisses [sich] nicht auf Elemente beziehen [sollte], die nicht durch die Verordnung geregelt werden …“.

Deutsche Testamente müssen in Frankreich registriert werden, um sie in Frankreich umsetzen zu können.

Damit steht nach diesem Urteil fest: aus einem deutschen Testament können Rechte in Frankreich erst nach dessen Registrierung beim französischen Finanzamt geltend gemacht werden. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union hielt der Kassationshof nicht für erforderlich.

Sie benötigen Unterstützung bei der Ausführung eines deutschen Testaments in Frankreich? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt für französisches Erbrecht in Hamburg.

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