Kann man das Recht wählen, das auf den eigenen Erbfall anwendbar ist?

erbrecht - successions

Die richtige Antwort auf diese Frage lautet „Ja“. Das auf die „Rechtsnachfolge von Todes wegen“, also auf das Erbrecht, anwendbare Recht wird durch die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012, kurz Erbrechtsverordnung oder EuErbVO, bestimmt. Grundsätzlich gilt das Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21). Er kann aber auch das Recht des Staates wählen, dem er „angehört“ (Art. 22).

Das auf die eigene Erbschaft anwendbare Recht kann man wählen.

Das heißt also, dass die Auswahl der wählbaren Rechte sehr eingeschränkt ist. Nur wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land als dem Land hat, dem er „angehört“, d.h. dessen Staatsangehörigkeit er hat, kann er zwischen den Rechten seiner Heimat und seines Aufenthaltsortes wählen.

Hat der Erblasser mehrere Staatsangehörigkeiten, so kann er zwischen den Rechten aller Staaten wählen, denen er angehört.

Das gewählte Recht ist aber nicht anwendbar, soweit es gegen die öffentliche Ordnung des Staates des angerufenen Gerichts verstößt.

Was soll das nun wieder heißen? Es bedeutet, dass das gewählte Recht unter Umständen doch nicht anwendbar ist, nämlich insoweit, als es mit den Wertvorstellungen des Rechts, dem sogenannten ordre public, unvereinbar ist, die in dem Staat gelten, dessen Gerichte angerufen sind. Das sind in der Regel die Gerichte in dem Staat, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Der Bundesgerichtshof nimmt an, dass die Wahl englischen Rechts dann unwirksam ist, wenn sie dazu führt, dass dem Kind des Erblassers kein bedarfsunabhängiger Pflichtteilsanspruch zusteht.

In einem Urteil vom 29.6.2022IV ZR 110/21 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass in dem ihm vorgelegten Fall die Wahl des englischen Rechts mit den Wertvorstellungen des deutschen Rechts unvereinbar war, weil sie dazu führte, dass ein nach deutschem Recht Pflichtteilsberechtigter keine Rechte am Nachlass des Erblassers hatte.

Sie möchten Ihre Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht unterstellen, dessen Staatsangehörigkeit Sie haben? Sie haben keine oder verminderte Rechte an einem Nachlass, weil der Erblasser ein bestimmtes Recht gewählt hat? Sprechen Sie uns an, wir beraten und unterstützen Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht in Hamburg.

 Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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