Der BGH schränkt die Prospekthaftung von Fondsgesellschaften ein

Aerial view of freight ship with cargo containers.

Wer wirtschaftlich in der Lage ist, Vermögen zu bilden, sucht nach sicheren Anlagemöglichkeiten mit hoher Rendite. In der Regel steigt mit der Rendite jedoch auch das Verlustrisiko. Aber da in Niedrigzinszeiten die Renditen weithin niedrig sind, neigen Anleger zu riskanteren Investitionen, um zumindest ein wenig Rendite zu erzielen.

In vielen Fällen entscheiden sich die Sparer für die Anlage ihres Vermögens in einem Fonds. Diese sind in der Regel als Kommanditgesellschaften organisiert, deren Vermögen in einem (hoffentlich) lukrativen Anlageobjekt besteht, wie etwa einer Gewerbeimmobilie, einem Flugzeug oder einem Containerschiff.

Initiatoren solcher Fonds werben für die Investition mit Verkaufsprospekten. Fällt der Fonds in die Insolvenz, so verlangen die Anleger Schadensersatz und berufen sich dabei meist auf eine – vermeintliche oder tatsächliche – Unrichtigkeit des Verkaufsprospekts.

Ein solcher Fall lag dem Beschluss vom 19.1.2021, Aktenzeichen: XI ZB 35/18, des Bundesgerichtshofs (BGH) zugrunde, der in einem Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) ergangen ist.

Ohne hier auf die Besonderheiten solcher Verfahren eingehen zu wollen: das zuständige Landgericht Hamburg hatte dem Oberlandesgericht Hamburg Feststellungsziele zum Zwecke des Musterentscheids vorgelegt. Gegen den daraufhin ergangenen Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt. Diese hatte nur sehr eingeschränkt Erfolg.

Im Rahmen seiner Entscheidung über die Rechtsbeschwerde hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob neben der spezialgesetzlich geregelten Prospekthaftung, die einer relativ kurzen Verjährung unterliegt, auch eine allgemeine zivilrechtliche Haftung aus einer vorvertraglichen Pflichtverletzung in Betracht komme. Das war in der Vergangenheit vom BGH bejaht worden.

Unter Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung hat der BGH nun in seinem Beschluss vom 19.1.2021 klargestellt, dass eine Haftung aus vorvertraglicher Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen Prospektes ausgeschlossen ist. Sie kommt nur bei solchen Pflichtverletzungen in Betracht, die nicht spezialgesetzlich geregelt sind.

Sie sind Initiator eines Fonds und werden von Anlegern aus Prospekthaftung in Anspruch genommen? Sie sind Anleger eines insolventen Fonds und wollen die Initiatoren auf Schadensersatz in Anspruch nehmen? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht in Hamburg.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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