Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter einer Personengesellschaft

Französisches Erbrecht

Wie lange haftet ein Gesellschafter, der aus einer Personengesellschaft ausgeschieden ist, für Verbindlichkeiten der Gesellschaft? Die Antwort lautet: nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3.7.2020, Az. V ZR 250/19, unter Umstände über Jahrzehnte.

Dreh- und Angelpunkt ist § 160 (1) des Handelsgesetzbuchs (HGB). Der bestimmt, dass ein Gesellschafter, der aus einer Gesellschaft ausscheidet, für ihre „bis dahin begründeten Verbindlichkeiten“ haftet, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn gerichtlich, im Rahmen einer vollstreckbaren Urkunde oder eines Insolvenzverfahrens festgestellt sind. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Eintragung des Ausscheidens des Gesellschafters in das Handelsregister.

Die Vorschrift gilt unmittelbar für offene Handelsgesellschaften (oHG), über § 161 (2) HGB aber auch für Kommanditgesellschaften (KG) und über § 736 (2) BGB für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).

Für die Gesellschaften bürgerlichen Rechts ergibt sich eine besondere Problematik daraus, dass diese gar nicht ins Handelsregister eingetragen sind, so dass auch das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht im Handelsregister steht und den Beginn der Frist nicht auslösen kann. In diesem Fall beginnt die Frist erst mit Kenntnis des Gläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters.

Das wurde dem ausgeschiedenen Gesellschafter in dem Fall zum Verhängnis, der dem Urteil des BGH vom 3.7.2020 zugrunde lag. Er war Gesellschafter einer GbR, die Wohnungseigentümerin war. Er war 2002 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft klagte gegen ihn auf Zahlung des Hausgelds für das Jahr 2014 sowie Abrechnungsspitzen für die Jahre 2013 und 2014.

Die Klage hatte vor allen Instanzen Erfolg. Zwar hatte der Gesellschafter an den Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft, die den Forderungen zugrunde lagen, nicht mitgewirkt. Darauf kam es aber nicht an, weil die Forderungen vor seinem Ausscheiden begründet worden waren. Der BGH erinnert an seine ständige Rechtsprechung, nach der dies „alle Schuldverpflichtungen [sind], deren Rechtsgrundlage bis zum Ausscheiden des Gesellschafters gelegt worden ist, auch wenn die einzelnen Verpflichtungen erst später entstehen und fällig werden.“ Das war hier er Fall.

Der Gesellschafter hätte seiner Haftung nur dann entgehen können, wenn er dem Gläubiger sein Ausscheiden zur Kenntnis gebracht hätte. Damit hätte er die fünfjährige Nachhaftungsfrist in Gang gesetzt. Oft wird der ausgeschiedene Gesellschafter aber keinen Überblick darüber haben, welche Gläubiger er informieren müsste, um die Nachhaftungsfrist in Gang zu setzen.

Sie sind Gesellschafter einer Personengesellschaft und möchten Ihre Nachhaftung beschränken? Sie sind Gläubiger einer Personengesellschaft und möchten einen ausgeschiedenen Gesellschafter in Anspruch nehmen? Sprechen Sie uns an, wir beraten und vertreten Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht in Hamburg.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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