Gemäß § 16 (3) des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) ist es möglich, einen GmbH-Anteil von jemandem zu erwerben, der selbst nicht Inhaber dieses GmbH-Anteils ist. Dies wird als gutgläubiger Erwerb bezeichnet. Voraussetzung dafür ist, dass der Veräußerer „als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist, § 16 (3) GmbHG.
16 (3) GmbHG schränkt die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs von GmbH-Anteilen aber zugleich ein. Danach ist der gutgläubige Erwerb unter anderem dann ausgeschlossen, wenn der Gesellschafterliste „ein Widerspruch zugeordnet“ ist. § 16 (3) 4 GmbHG bestimmt: „Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet“.
Die Regelung des § 16 (3) 4 GmbH war Gegenstand eines Beschlusses vom 13.8.2019 des Kammergerichts (Berlin), Aktenzeichen 2 W 22/19. Dem Beschluss vorausgegangen war die Abtretung eines GmbH-Anteils und die Aufnahme des Erwerbers in die Gesellschafterliste. Da zwischen den Parteien der Abtretung Streit über deren Wirksamkeit entstand, erwirkte der Veräußerer im Wege der einstweiligen Verfügung gegen den Erwerber, dass der Gesellschafterliste ein Widerspruch zugeordnet worden ist. Diese einstweilige Verfügung wurde durch den Beschluss vom 13.8.2019 aufgehoben.
Der Grund für die Aufhebung lag in der Besonderheit des Falles. Gemäß § 926 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO), der über § 936 ZPO auch für einstweilige Verfügungen gilt, war die Zuordnung des Widerspruchs aufzuheben, weil der Veräußerer nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist Klage in der Hauptsache erhoben hatte. Der Veräußerer hatte zwar Klage erhoben, jedoch gegen die GmbH und nicht gegen den Erwerber, gegen den er die einstweilige Verfügung erwirkt hatte.
Aber gegen wen ist nun vorzugehen, wenn zur Verhinderung eines gutgläubigen Erwerbs der Gesellschafterliste ein Widerspruch zugeordnet werden soll? Der Veräußerer hatte seinen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zutreffend gegen den Erwerber, der als sogenannter Scheingesellschafter fälschlich in der Gesellschafterliste eingetragen war, gerichtet. Ob er ihn auch gegen die GmbH hätte richten und von ihr die Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste hätte fordern können, ist umstritten, wurde aber hier vom Kammergericht bejaht. Das Problem war also nicht grundsätzlich, dass der Erwerber seine Klage gegen die GmbH gerichtet hat, sondern nur die Tatsache, dass er die einstweilige Verfügung gegen den Erwerber erwirkt hatte, danach aber gegen die GmbH geklagt hat.
Bei der Formulierung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die auf die Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste gerichtet ist, ist also Vorsicht geboten. Ansonsten kann der Erfolg schnell wieder dahin sein.
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