Was passiert mit der Immobilie in Frankreich, wenn ein Erbfall eintritt? Ist dann in Frankreich etwas zu tun? Die Antwort lautet „Ja“.
Das auf einen Erbfall anwendbare Recht wird durch die Europäische Erbverordnung bestimmt.
Seit dem 18. August 2015 wird das auf einen Nachlass anwendbare Recht durch die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, kurz Europäische Erbverordnung oder EuErbVO, bestimmt.
Nach der EuErbVO ist auf den Nachlass in der Regel das Recht des Staates anwendbar, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Nachlass einer in Deutschland verstorbenen Person unterliegt also insgesamt grundsätzlich dem deutschen Recht. Auch die Frankreichimmobilie wird also nach deutschem Recht vererbt.
Der Eigentumserwerb der Erben ist beim Service de la publicité foncière einzutragen.
Nichtsdestotrotz sind für die Regelung des Nachlasses Handlungen in Frankreich erforderlich. Denn zum einen muss der Eigentumsübergang beim Dienst für Grundveröffentlichungen (Service de la publicité foncière) eingetragen werden und zum anderen in in Frankreich eine Erbschaftsteuererklärung (déclaration de succession) abzugeben.
Allein der Eintritt des Erbfalls führt zu einem Eigentumsübergang der Frankreichimmobilie vom Erblasser auf die Erben. Die Eintragung des Eigentums der Erben in das Register des Dienstes für Grundveröffentlichungen ist aber Voraussetzung dafür, dass man sich gegenüber Dritten auf sein Eigentum berufen kann.
Eintragungen in dieses Register werden nur aufgrund von Urkunden vorgenommen, die von einem französischen Notar errichtet worden sind. Es ist also notwendig, einen französischen Notar mit der Errichtung einer Immobilienbescheinigung (Attestation immobilière) zu beauftragen, aufgrund derer dann die Erben als Eigentümer eingetragen werden.
Die Frankreichimmobilie unterliegt der französischen Erbschaftsteuer und erfordert eine Erbschaftsteuererklärung.
Außerdem ist Frankreich aufgrund des Deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens von 2006 berechtigt, für in Frankreich belegene Immobilie Erbschaftsteuer zu erheben. Diese Erbschaftsteuer ist dann auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen. Es muss also eine französische Erbschaftsteuererklärung abgegeben und Erbschaftsteuer abgeführt werden.
Vielfach ist es sinnvoll, sich bereits vor dem Erbfall Gedanken über die Frankreichimmobilie zu machen. Im Alter kann man die Immobilie oft nicht mehr nutzen. Da liegt es nahe, sie zu verkaufen oder zu verschenken. Wird die Immobilie verkauft, ist im Erbfall in Frankreich nichts mehr zu regeln. Eine Schenkung unterliegt grundsätzlich den gleichen Steuern wie ein Erbe. Jedoch gibt es Möglichkeiten, die Steuer durch Schenkung erheblich zu reduzieren.
Sie planen (vor dem Erbfall) oder regeln (nach dem Erbfall) einen Nachlass, in dem sich eine französische Immobilie befindet? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.
Ihr Rechtsanwalt für französische Immobilien in Deutschland.
Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!