Französische Vermögenssteuer – wer zahlt wann wie viel?

Wer EigentümerIn einer oder mehrerer Immobilien in Frankreich ist, weiß: in Frankreich gibt es eine Steuer auf das Immobilienvermögen (impôt sur la fortune immobilière) kurz IFI genannt.

Die französische Steuer auf das Immobilienvermögen trifft Personen, deren Immobilienvermögen mehr als 1.300.000,00 Euro beträgt.

Die Steuer auf das Immobilienvermögen fällt jährlich an, wenn der Wert des Immobilienvermögens am 1. Januar eines Jahres 1.300.000,00 Euro übersteigt. Ob das der Fall ist, muss jeder (potentiell) Steuerpflichtige selbst ermitteln.

Doch welches Vermögen ist für die Ermittlung des Wertes heranzuziehen? Ist der Steuerpflichtige Steuerinländer im Sinne des französischen Steuerrechts, so sind bei der Wertermittlung alle Immobilien zu berücksichtigen, also nicht nur die französischen, sondern auch die ausländischen Immobilien. Bei Steuerausländern sind dagegen nur die französischen Immobilien zu berücksichtigen.

Steuerausländer im Sinne des französischen Steuerrechts zahlen Steuer nur auf ihre französischen Immobilien.

Maßgeblich ist aber nicht nur das Immobilienvermögen des Steuerpflichtigen selbst, sondern auch dasjenige der Personen, die mit ihm in einem Haushalt im Sinne des Steuerrechts (foyer fiscal) leben, also z.B. auch das Vermögen des Ehegatten oder der Kinder.

Bestimmte Schulden können gegengerechnet werden, zum Beispiel Ausgaben für Instandsetzung, Instandhaltung oder Umbau und auch bestimmte Steuern (z.B. die Grundsteuer, nicht aber die Wohnsteuer).

Die Steuer fällt jährlich an und beträgt zwischen 0,5% und 1,5% des Vermögens.

Der Steuersatz beginnt bei 0,5% und steigt ab einem Vermögen von mehr als 10.000.000,00 Euro auf bis zu 1,5%. Die ersten 800.000,00 Euro werden jedoch gar nicht besteuert, so dass bei einem Immobilienvermögen von 1.300.001,00 Euro nur 500.000,00 Euro besteuert werden.

Die Steuererklärung ist jährlich zwischen April und Mai abzugeben.

Die Steuererklärung ist als Anlage zur Einkommensteuererklärung abzugeben, und zwar im Regelfall online. Der Zeitraum der Abgabe der Steuererklärung wird jedes Jahr neu festgesetzt, liegt aber grundsätzlich zwischen Anfang April und Ende Mai. Über den zu zahlenden Betrag ergeht dann ein Steuerbescheid (avis d’imposition), der eine Zahlungsfrist setzt. Die Bezahlung erfolgt dann wieder online.

Sie sind EigentümerIn einer oder mehrerer Immobilien in Frankreich, die (möglicherweise) mehr als 1.300.000,00 Euro Wert sind? Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie über Ihre steuerlichen Pflichten und unterstützen Sie bei Ihrer Steuererklärung.

Ihr Rechtsanwalt für französisches Immobilienrecht in Hamburg.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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