Kann man einen französischen Nachlass ohne professionelle Hilfe regeln?

Tritt in Deutschland ein Erbfall ein, benötigt man nicht unbedingt professionelle Unterstützung, um ihn zu regeln. Es genügt meist ein notarielles Testament oder ein Erbschein. Letzteren kann man selbst beim Nachlassgericht beantragen. Man kann also ohne die Hilfe eines Rechtsanwalts oder Notars auskommen.

In Frankreich muss ein Nachlass vom Notar geregelt werden, wenn der Nachlasswert 5.000 € übersteigt.

Anders ist es grundsätzlich in Frankreich. Eine Ausnahme – also keine Notwendigkeit, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen – gilt nur, wenn der Nachlasswert höchstens EUR 5.000,00 beträgt. In allen anderen Fällen muss ein Notar eingeschaltet werden. Das gilt immer dann, wenn französische Stellen für die Regelung des Nachlasses zuständig sind. Das ist gemäß Europäischer Erbrechtsverordnung (EuErbVO) grundsätzlich dann der Fall, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hatte.

Der französische Notar errichtet eine Offenkundigkeitsurkunde und bereitet die Erbschaftsteuererklärung vor.

Stirbt eine Person in Frankreich, so werden ihre Bankkonten sofort gesperrt. Etwas anderes gilt nur bei Gemeinschaftskonten. Insbesondere gibt es in Frankreich keine transmortalen Vollmachten. Banken lösen die Konten des Erblassers erst auf, wenn ihnen eine Offenkundigkeitsurkunde (acte de notoriété) vorgelegt wird, ein Dokument, das in seiner Funktion dem Erbschein vergleichbar ist.

Gibt es im Nachlass Immobilien, so erfordert die Eintragung der Erben in das vom Dienst für Grundveröffentlichungen (Service de la publicité foncière) geführte Register die Vorlage einer Immobilienbescheinigung (Attestation immobilière), die nur ein französischer Notar errichten kann.

Und schließlich ist auch stets eine Erbschaftsteuererklärung (déclaration de succession) abzugeben, die immer dann, wenn ein Notar mit der Regelung des Nachlasses befasst ist, vom Notar vorbereitet wird.

Das erste, was man tun muss, wenn in Frankreich ein Erbfall eingetreten ist, ist die Beauftragung eines Notars. Dabei sind die Erben bei der Wahl des Notars frei. Insbesondere muss der Notar nicht in der Region tätig sein, in der der Erblasser verstorben ist. Wenn die Erben sich uneinig darüber sind, welcher Notar beauftragt werden soll, gibt es Regeln über die Verteilung des Bestimmungsrechts.

Die Regelung eines französischen Nachlasses gelingt oft nicht ohne die Unterstützung eines Rechtsanwalts.

Im Prinzip ist es nicht notwendig, für die Regelung eines französischen Nachlasses einen Rechtsanwalt zu bestellen. Es ist aber in aller Regel sehr sinnvoll, und zwar aus folgenden Gründen:

  • Besteht ein Bezug des Nachlasses zu Deutschland, z.B. weil einer oder mehrere Erben in Deutschland leben oder weil in Deutschland Vermögen vorhanden ist, so müssen auch immer Handlungen in Deutschland vorgenommen werden, die aufgrund der Internationalität des Sachverhalts komplex sind und die der französische Notar nicht miterledigt;
  • Erfahrungsgemäß tun sich französische Notar fast immer sehr schwer, Bürgern Auskünfte zu erteilen, vor allem wenn diese Bürger Ausländer sind. Ein Rechtsanwalt bekommt dagegen in der Regel ohne weiteres Auskunft und kann durch zweckdienliche Nachfragen und Anregungen die Regelung des Nachlasses in der Regel stark beschleunigen;
  • Und schließlich muss immer dann ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden, wenn es Streit zwischen den Erben gibt.

In Ihrer Familie ist ein Erbfall mit Bezug zu Frankreich eingetreten? Ein künftiger Erbfall wird einen Bezug zu Frankreich haben und Sie fragen sich, ob Sie etwas planen können? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt für französisches Erbrecht in Deutschland.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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