Vermeidung der Doppelbesteuerung von deutsch-französischen Nachlässen

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Es gibt kaum einen deutsch-französischen Nachlass ohne die Gefahr der Doppelbesteuerung, also die Gefahr, dass ein Erbe sowohl in Deutschland, als auch in Frankreich besteuert wird. Denn was macht einen deutsch-französischen Erbfall aus? Der Begriff ist nicht gesetzlich definiert, man bezeichnet damit aber einen Erbfall, der Bezüge sowohl zu Deutschland, als auch zu Frankreich hat, z.B. weil Erblasser und Erben in beiden Staaten leben, oder weil in beiden Staaten Vermögen vorhanden ist.

Bei deutsch-französischen Nachlässen besteht immer eine Gefahr der Doppelbesteuerung.

Die Gefahr der Doppelbesteuerung ergibt sich daraus, dass sowohl das deutsche, als auch das französische Erbschaftsteuerrecht seinen Anwendungsbereich weit definiert: beide Staaten wollen den gesamten Nachlass besteuern (unbeschränkte Steuerpflicht), wenn entweder der Erblasser, oder der Erbe seinen Steuerwohnsitz im jeweiligen Land hat.

Klarstellen muss man aber, dass in beiden Ländern nicht der Nachlass als solcher, sondern das Erbe des einzelnen Erben besteuert wird. So kann es sein, dass für einen Erben eine Doppelbesteuerung in Betracht kommt, für einen anderen aber nicht, weil letzterer im Gegensatz zu ersterem im gleichen Land lebt, wie der Erblasser.

Deutschland und Frankreich haben ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen geschlossen.

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung haben Deutschland und Frankreich am 12. Oktober 2006 das Abkommen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen geschlossen, das am 3. April 2009 in Kraft getreten.

Achtung: es gibt zwischen Deutschland und Frankeich zwei Doppelbesteuerungsabkommen. Nicht für Erbschaften, sondern insbesondere für die Einkommensbesteuerung gilt das Abkommen vom 21. Juli 1959.

Zentraler Begriff des Doppelbesteuerungsabkommens für Nachlässe ist der Begriff des steuerlichen Wohnsitzes, der in Art. 4 in der Weise definiert ist, dass für die Zwecke des Übereinkommens ein steuerlicher Wohnsitz nur in einem der beiden Staaten bestehen soll. Das Land des steuerlichen Wohnsitzes ist zur Besteuerung des ganzen Nachlasses berechtigt, Artikel 9 des Abkommens.

Das bedeutet aber nicht, dass das andere Land die Erbschaft nicht besteuern darf. Es gibt vielmehr zahlreiche Ausnahmen, in denen auch das Land besteuern darf, in dem kein steuerlicher Wohnsitz im Sinne des Abkommens besteht. Das gilt insbesondere für Immobilien in dem anderen Land, Artikel 5 des Abkommens.

Die Doppelbesteuerung wird vermieden, indem die in dem einen Land gezahlte Steuer auf die im anderen Land gezahlte angerechnet wird.

Das hätte dann allerdings eine Doppelbesteuerung zur Folge. Diese Doppelbesteuerung vermeidet das Abkommen, indem es bestimmt, dass die Steuer, die in dem einen Land gezahlt worden ist, auf die Steuer angerechnet werden muss, die in dem anderen Land gezahlt wird. In dem anrechnenden Land reduziert sich also die Steuer grundsätzlich um den Betrag, der in dem anderen Land gezahlt worden ist.

Sie planen einen deutsch-französischen Nachlass und möchten wissen, welche Vorkehrungen Sie zu einer Minimierung der Steuern treffen müssen? Sie haben aus einem deutsch-französischen Nachlass geerbt und benötigen Unterstützung bei den Steuererklärungen? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht in Hamburg.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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