Der Erbschein sagt nur, wer Erbe ist und in welchem Umfang

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Gemäß § 2353 BGB hat das Nachlassgericht dem Erben auf Antrag ein Zeugnis, den sogenannten Erbschein, über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen. Dagegen gibt es keine gesetzliche Regelung, die bestimmt, dass in einem Erbschein auch der Berufungsgrund anzugeben ist, also ob gesetzliche oder testamentarische Erbfolge eintritt und aus welchem Testament sich gegebenenfalls die Rechte des Erben ergeben.

Der Erbschein enthält gemäß § 2353 BGB nur Angaben darüber, wer Erbe ist und wie groß sein Erbteil ist.

In einem Beschluss vom 8.9.2021 – IV ZB 17/20 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) Veranlassung, das klarzustellen. Die Erblasserin hatte mit ihrem vorverstorbenen Ehegatten 1982 ein Testament errichtet, in dem die Eheleute ihre Kinder zu gleichen Teilen als Erben nach dem Überlebenden eingesetzt und zugleich dem Überlebenden das Recht eingeräumt hatten, über das gesamte Vermögen frei zu verfügen. Die Erblasserin hatte 2015 ein weiteres Testament errichtet, in dem sie bestimmt hat, dass es bei der vorher vorgenommenen Erbeinsetzung grundsätzlich verbleiben sollte, jedoch detaillierte Regelungen zur Erbauseinandersetzung zugunsten eines der Kinder getroffen hat.

Mit Beschluss vom 8.9.2021 – IV ZB 17/20 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der Berufungsgrund des Erben – also ob er Erbe aufgrund eines bestimmten Testaments ist – nicht im Erbschein anzugeben ist.

Der von der Erbauseinandersetzungsregelung benachteiligte Sohn legte gegen den Erbschein, der keine Angaben darüber enthielt, auf welchem Testament er beruht, Beschwerde mit dem Antrag ein, dass der Erbschein aufgrund des Testaments von 1982 erteilt werde. Seines Erachtens war die Erblasserin bei Errichtung des Testaments von 2015 nicht mehr testierfähig. Die Beschwerde zum Oberlandesgericht und die anschließende Rechtsbeschwerde zum BGH hatten jedoch keinen Erfolg.

Der BGH stellte klar, dass der Gesetzeswortlaut eine Angabe des Berufungsgrunds im Erbschein nicht vorsieht und begründete dies auch mit dem Zweck des Erbscheins. Der von den Anordnungen zur Erbauseinandersetzung benachteiligte Erbe ist damit auf das streitige Verfahren verwiesen.

Sie sind Erbe und es besteht Streit zwischen den Erben über den Umfang ihrer jeweiligen Rechte? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht in Hamburg.

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