In der Corona-Krise sprießen überall neue Online-Shops aus dem Boden, die dringend nachgefragte Güter wie Schutzbekleidung und Atemmasken anbieten. Leider sind nicht alle dieser Anbieter seriös: nicht selten ist die Ware von schlechter Qualität oder wird erst gar nicht erst geliefert.
Wir waren kürzlich mit folgendem Fall befasst: ein unter einer .de Domain betriebener Shop wurde laut Impressum von einer deutschen GmbH betrieben, die auch existierte, tatsächlich aber nicht Betreiberin des Shops war. Die Kunden wurden nicht beliefert und wandten sich an die im falschen Impressum genannte GmbH, deren Ruf hierdurch geschädigt wurde und die sich deshalb Hilfe suchend an uns wandte.
Eine Abfrage der whois-Daten ergab, dass der Inhaber der Domain eine Person mit Wohnsitz in Frankreich war. Da diese Person einen Fake Shop betrieb, der sich an deutsche Kunden wandte, war klar, dass gegen sie ein Unterlassungsanspruch besteht, der vor deutschen Gerichten durchgesetzt werden kann. Gleichwohl war dieser Weg wenig Erfolg versprechend, denn es war kaum zu erwarten, dass sich eine Person mit kriminellen Absichten durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes würde schnell beeindrucken lassen.
Da unsere Mandantin eine schnelle Lösung brauchte – ihr Anliegen war eine möglichst schnelle Schließung des Fake Shops – entschieden wir uns, nicht gegen den Betreiber der Seite, sondern gegen den Host-Provider vorzugehen. Den whois-Daten konnten wir entnehmen, dass auch der Host-Provider ein Unternehmen mit Sitz in Frankreich war. Gleichwohl war es aussichtsreicher, gegen den Host-Provider vorzugehen, weil dieser um sein Geschäftsmodell, das Hosten von .de Domains, fürchten musste, wenn diese Domains für illegale Zwecke verwendet werden.
Das Problem ist nur, dass Host-Provider gemäß den §§ 7-10 TMG (Telemediengesetz) für fremde Inhalte grundsätzlich nicht verantwortlich sind. Ein Host-Provider, der eine Domain hostet, unter der rechtswidrige Handlungen vorgenommen werden, kann also für diese Inhalte grundsätzlich nicht zur Rechenschaft gezogen werden.
Anders ist es aber, wenn der Host-Provider Kenntnis von den rechtswidrigen Handlungen hat, die unter von ihm gehosteten Domains vorgenommen werden, und gleichwohl nicht handelt. Will man erfolgreich gegen einen solchen Host-Provider vorgehen, muss man ihn also zunächst über die Rechtsverstöße in Kenntnis setzen und ihn auffordern, den Zugang zu der Domain zu sperren. Kommt der Host-Provider dieser Aufforderung nicht nach, kann man ihn abmahnen und bei erfolgloser Abmahnung eine einstweilige Verfügung gegen ihn erwirken.
So sind wir gegen den Host-Provider des Fake-Shops vorgegangen, der unsere Mandantin geschädigt hat: nachdem er die Seite trotz Aufforderung nicht gesperrt und trotz Abmahnung keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, haben wir gegen ihn eine einstweilige Verfügung erwirkt. Die Domain ist inzwischen gesperrt!
Ob dieses Vorgehen Erfolg hat, hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie sind von einem Fake Shop geschädigt worden und benötigen rechtliche Unterstützung? Sprechen Sie uns an.
Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!