Frankreichimmobilie im (Mit-)Eigentum von Minderjährigen

Französisches Immobilienrecht

Die Immobilie in Frankreich wird in der Regel als Ferienimmobilie genutzt. Im Alter wird der Traum vom Haus in Frankreich oft zur Last. Dann möchte man die Immobilie entweder im Familienkreis weitergeben oder sogar ganz verkaufen, z.B. weil die nachfolgende Generation kein Interesse mehr an der Immobilie hat.

Häufig sind Minderjährige beteiligt. Entweder man möchte ihnen die Immobilie schenken, oder die Minderjährigen sind bereits – sei es durch Erbschaft, sei es durch Schenkung – (Mit-)Eigentümer der Immobilie geworden und müssen nun an den geplanten Änderungen mitwirken.

Die Rechte an der in Frankreich belegenen Immobilie richten sich nach französischem Recht. Das gilt insbesondere für den Vertrag, mit dem die Immobilie übereignet wird: dieser Vertrag, ob er Kaufvertrag oder Schenkung ist – anders als im deutschen Recht führt bereits der Abschluss des Kauf- oder Schenkungsvertrags in Frankreich zum Eigentumsübergang (Konsensualprinzip) – unterliegt französischem Recht.

Das gilt aber nicht unbedingt für sogenannte Vorfragen, also Fragen, die nicht immobilienrechtlicher Natur sind, sich aber bei einem Immobiliengeschäft stellen. Das gilt beispielsweise für die elterliche Verantwortung. Das ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eltern ihr Kind bei Rechtsgeschäften vertreten können. Anwendbar ist nach Artikel 17 des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ) das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes.

Wenn also in Deutschland lebende Minderjährige an einem Geschäft bezüglich einer in Frankreich belegenen Immobilie beteiligt sind, gilt für ihre Vertretung deutsches Recht.

Das deutsche Recht sieht in den §§ 1643 (1), 1821 (1) Nr. 1 und Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vor, dass die Eltern einer familiengerichtlichen Genehmigung bedürfen, wenn sie im Namen der minderjährigen Kinder über eine Immobilie Verfügen wollen. Sind die Eltern an der Vertretung des minderjährigen Kindes gehindert, muss sogar ein Ergänzungspfleger bestellt werden, § 1909 BGB.

Bei der Frankreichimmobilie besteht das Problem nun üblicherweise darin, dass die Entscheidung des Familiengerichts eingeholt werden muss, bevor der endgültige Vertrag vorliegt. Das Familiengericht muss also im Vorhinein entscheiden. Das muss bei der Antragstellung berücksichtigt werden.

Sie benötigen Unterstützung bei einem Geschäft über eine Frankreichimmobilie, an dem ein(e) Minderjährige(r) beteiligt ist? Sprechen Sie uns an, wir beraten und vertreten Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht in Hamburg.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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