Es gibt Rechtsgeschäfte, die für ihre Wirksamkeit der Mitwirkung eines französischen Notars bedürfen. Das gilt zum Beispiel für Grundstücksgeschäfte über Immobilien in Frankreich und für die Regelung französischer Nachlässe. Leben die Beteiligten in Deutschand, ist es regelmäßig mit erheblichem Aufwand verbunden, einen Termin beim französischen Notar vor Ort wahrzunehmen.
Französische Vollmachten können von deutschen Notaren beurkundet werden.
Im Rahmen der Regelung von Nachlässen errichtet der französische Notar eine Reihe von Urkunden, die er dann in Vertretung der Erben unterschreibt. Hierfür müssen die Erben dem Notar eine Vollmacht erteilen.
Diese Vollmacht muss nicht beurkundet werden. Es genügt, wenn die Unterschrift auf der Vollmacht von einem deutschen Notar beglaubigt wird. Der deutsche Notar, der eine Unterschrift auf einer französischen Urkunde beglaubigt, muss den Inhalt der Urkunde nicht verstehen, denn er bestätigt nur die Identität des Unterzeichners. Er muss also des Französischen nicht mächtig sein.
Anders ist es bei Grundstücksgeschäften. Wird z.B. eine Immobilie gekauft, verkauft oder verschenkt, so muss die Vollmacht hierfür beurkundet werden. Anders als bei der Beglaubigung der Unterschrift errichtet der Notar in diesem Fall die Urkunde. Ein deutscher Notar kann wirksam eine französische Vollmacht errichten. Er kann dies aber nur, wenn er die französische Sprache ausreichend beherrscht.
Beurkundung durch französischen Notar per Videobeurkundung.
Daneben gibt es seit Ende 2020 die Möglichkeit, Vollmachten durch einen französischen Notar per Video beurkunden zu lassen. Diese Möglichkeit wurde durch das Dekret Nr. 2020-1422 vom 20. November 2020 „über die Schaffung einer notariellen Fernvollmacht“ (Décret n° 2020-1422 du 20 novembre 2020 instaurant la procuration notariée à distance) geschaffen. Die Beurkundung wird hier nach vorheriger Prüfung der Identität der Beteiligten im Rahmen einer Videokonferenz vorgenommen.
Der Vorteil dieser Beurkundung besteht darin, dass die Kosten für die Beurkundung der Vollmacht durch den französischen Notar sehr viel niedriger sind als die Kosten bei einer Beurkundung derselben Urkunde durch einen deutschen Notar.
Sie leben in Deutschland und müssen ein Rechtsgeschäft durch einen französischen Notar beurkunden lassen? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.
Ihr Rechtsanwalt für französisches Erbrecht und französisches Immobilienrecht in Hamburg.
Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!