TVVI – französische 3 %-Steuer auf Immobilienvermögen

Chenonceaux, France - 1 May, 2019: Chateau de Chenonceau is a french castle spanning the River Cher near Chenonceaux village

Wer Immobilien in Frankreich sein Eigen nennt, unterliegt der französischen Steuer unter verschiedenen Gesichtspunkten. Dabei sollen hier Steuern, die bei Erwerb oder Veräußerung einer Immobilie, sei es durch Kauf, Schenkung oder Erbschaft, einmal außen vor bleiben. Ebenso wenig geht es hier um die Grundsteuer (taxe foncière) und um die Wohnsteuer (taxe d’habitation).

Eigentümer einer oder mehrerer Immobilien in Frankreich, deren Wert 1.300.000 Euro übersteigen, unterliegen der Steuer für Immobilienvermögen (impôt sur la fortune immobilière, IFI), die jährlich erklärt und gezahlt werden muss.

Weitaus weniger Bekannt ist dagegen die Steuer auf den Verkehrswert von Immobilien (taxe sur la valeur vénale des immeubles, TVVI), auch 3 %-Steuer (taxe de 3%) genannt.

Wer unterliegt der französischen 3 %-Steuer für Immobilienvermögen?

Der französischen 3 %-Steuer für Immobilienvermögen unterliegen grundsätzlich alle französischen und ausländischen Gesellschaften, gleich welcher Rechtsform, die Eigentümer einer Immobilie oder einer Immobilienbeteiligung in Frankreich sind, unabhängig davon, ob sie sie direkt oder über einen Dritten halten.

Die Steuer beträgt 3 % des Verkehrswerts (valeur vénale) der Immobilie am 1. Januar eines jeden Jahres.

Wer ist von der 3 %-Steuer für Immobilienvermögen befreit?

Damit unterliegt jede Gesellschaft, gleich ob es sich um eine Gesellschaft deutschen, französischen oder eines anderen ausländischen Rechts handelt, grundsätzlich der 3 %-Steuer für Immobilienvermögen.

Allerdings ist es in der Regel sehr einfach, der Steuer zu entgehen. Um von der Steuer befreit zu sein (exonération) genügt es in der Regel, entweder bei Erwerb der Immobilie bestimmte Mitteilungspflichten gegenüber der Finanzverwaltung einzugehen, oder jährlich bis zum 15. Mai eines jeden Jahres eine entsprechende Steuererklärung abzugeben.

Was kann man tun, um der 3 %-Steuer für Immobilienvermögen zu entgehen?

Um der 3 %-Steuer für Immobilienvermögen zu entgehen genügt es in der Regel, bis zum 15. Mai eines jeden Jahres eine für diese Steuer vorgesehene Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung muss seit dem 1. Januar 2021 online abgegeben werden.

Wer es versäumt, die Steuererklärung abzugeben, muss die Steuer grundsätzlich zahlen. Er kann die Steuer aber nacherklären. Wird er von der Finanzverwaltung zur Erklärung aufgefordert, hat er 30 Tage Zeit, die Erklärung abzugeben. Ohne Aufforderung kann die Erklärung auch für vergangene Jahre abgegeben und löst dann grundsätzlich nicht die Steuer aus. Eine solche nachträgliche Erklärung führt aber nur einmal zu einer Befreiung von der Steuer.

Sie haben Immobilienvermögen in Frankreich und benötigen Unterstützung bei der Erfüllung Ihrer steuerlichen Pflichten in Frankreich? Sprechen Sie uns an, wir beraten und unterstützen Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt für französisches Immobilienrecht in Hamburg.

 Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

Kontakt

Philharmonie de l'Elbe - Hambourg / Elbphilharmonie Hamburg

Dr. Alexander Mittmann

LLM (London) · D.E.A. (Paris)
Maître en droit (Aix-en-Provence)
Rechtsanwalt · Avocat à la Cour
Vereidigter Übersetzer

Kaiser-Wilhelm-Straße 93
20355 Hamburg
Tel.: +49 (0) 40 46 00 86 93
Fax: +49 (0) 40 46 00 86 94
E-Mail: info@mittmann-law.de

Meine Broschüren
Erbrecht (Frankreich)
Immobilien (Frankreich)

Aktuelle Veranstaltungen
25. Juni 2020 – Verträge in der COVID-19-Krise, Webinar

Veranstaltungen – Archiv

Kategorien

Kontakt

Philharmonie de l'Elbe - Hambourg / Elbphilharmonie Hamburg

Dr. Alexander Mittmann

LLM (London) · D.E.A. (Paris)
Maître en droit (Aix-en-Provence)
Rechtsanwalt · Avocat à la Cour
Vereidigter Übersetzer

Kaiser-Wilhelm-Straße 93
20355 Hamburg
Tel.: +49 (0) 40 46 00 86 93
Fax: +49 (0) 40 46 00 86 94
E-Mail: info@mittmann-law.de

Meine Broschüren
Erbrecht (Frankreich)
Immobilien (Frankreich)

Aktuelle Veranstaltungen
25. Juni 2020 – Verträge in der COVID-19-Krise, Webinar

Veranstaltungen – Archiv