Steuerliche Folgen verspäteter Steuerzahlung in Frankreich – hier: Erbschaftsteuer

Centre des finances publiques (tax building),  french administration which collects the tax. Paris in France. January 25, 2021.

Die Abgabe einer französischen Erbschaftsteuererklärung ist auch dann grundsätzlich verpflichtend, wenn keine Erbschaftsteuer anfällt. Ausnahmen gelten nur, wenn der Nachlasswert weniger als 3.000 € beträgt oder wenn nur Eheleute und / oder Verwandte in gerader Linie erben und der Nachlasswert weniger als 50.000 € beträgt.

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung beträgt sechs (6) Monate ab dem Eintritt des Erbfalls, wenn der Erblasser in Frankreich verstorben ist, sonst beträgt sie zwölf (12) Monate. Verstirbt also der Erblasser in Deutschland, beträgt die Frist zwölf Monate.

Die französische Erbschaftsteuer ist mit der Abgabe der Steuererklärung zu zahlen.

Die Erbschaftsteuer ist zeitgleich mit der Abgabe der Steuererklärung zu zahlen. Wird die Erbschaftsteuer nach Ablauf der oben genannten Frist gezahlt, greifen steuerliche Sanktionen: es fallen Verzugszinsen (intérêt de retard) und unter Umständen auch ein Säumniszuschlag (majoration) an.

Häufig ist es gar nicht möglich, die Erbschaftsteuer innerhalb der oben genannten Frist zu zahlen, weil der Nachlasswert und damit die anfallende Steuer noch nicht ermittelt werden konnte. Dieses Problem geht zulasten des Steuerzahlers, der sich nicht auf das Problem berufen kann, um Verzugszinsen oder dem Säumniszuschlag zu entgehen.

Die einzige Möglichkeit in einem solchen Fall, den steuerlichen Sanktionen zu entgehen, ist die Zahlung eines Angeldes (acompte), verbunden mit der Abgabe einer entsprechenden Erklärung. Soweit das Angeld hinter der später geschuldeten Steuer zurückbleibt, fallen die steuerlichen Sanktionen auf die Differenz an.

Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen (intérêt de retard)

Die Verzugszinsen (intérêt de retard) betragen 0,2 % der geschuldeten Steuer pro Monat, und zwar beginnend mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Steuer spätestens hätte gezahlt werden müssen, und endend mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Steuer gezahlt wird.

 

Stirb also ein Erblasser am 05.03. eines Jahres in Frankreich, so ist die Steuererklärung bis zum 05.09. abzugeben und fallen Verzugszinsen ab dem 01.10. an. Wir die Steuererklärung dann am 15.10. abgegeben, so sind Verzugszinsen für den vollen Monat Oktober zu zahlen.

Pflicht zur Zahlung eines Säumniszuschlags (majoration)

Ein Säumniszuschlag (majoration) in Höhe von 10 % der geschuldeten Steuer fällt einmalig an, wenn die Erbschaftsteuer nicht vor dem ersten Tag des siebenten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Steuer spätestens hätte gezahlt werden müssen.

Im oben genannten Beispiel wird der Säumniszuschlag also geschuldet, wenn die Steuer bis zum 01.04. des Folgejahres nicht bezahlt worden ist.

Der Säumniszuschlag beträgt sogar 40 % der geschuldeten Steuer, wenn die Finanzverwaltung dem Steuerschuldner eine Frist zur Abgabe der Steuererklärung gesetzt hat und der Steuerschuldner dann nicht innerhalb vom 90 Tagen die Steuererklärung abgegeben und die Steuer bezahlt hat.

Wird gar keine Steuererklärung abgegeben, beläuft sich der Säumniszuschlag sogar auf 80 % der geschuldeten Steuer. Die Finanzverwaltung muss dem Steuerschuldner nicht nachweisen, dass er die Steuer vermeiden wollte. Der Steuerschuldner kann aber den Nachweis erbringen, dass sein Unterlassen auf einem entschuldbaren Versehen beruht.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Abgabe einer französischen Erbschaftsteuererklärung oder Schenkungsgteuererklärung. Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt für französisches Erbrecht in Hamburg.

 Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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