Französische Spekulationssteuer auf Gewinne aus Immobiliengeschäften

Paris, France, in February 19th, 2009. Ministry of the Economy in Bercy in Paris

Wer eine Immobilie günstig erwirbt und dann teuer verkauft, erzielt einen Gewinn, der möglicherweise besteuert wird. Wie in Deutschland kennt man auch in Frankreich eine solche Spekulationssteuer auf entgeltliche Veräußerungen von französischen Immobilien.

Die französischen Vorschriften über die Besteuerung von Gewinnen aus Immobiliengeschäften unterscheiden danach, ob der Veräußerer seinen Steuerwohnsitz in Frankreich oder im Ausland hat, und ob die Immobilie privat oder geschäftlich genutzt wurde. Hier geht es um die Veräußerung von privat genutzten französischen Immobilien durch Privatpersonen.

Besteuert wird der Gewinn aus einer entgeltlichen Immobilienveräußerung; Schenkungen oder der Erwerb im Rahmen einer Erbschaft werden also nicht besteuert. Der Gewinn wird grundsätzlich durch einen Vergleich der Werte bei Erwerb und bei Veräußerung ermittelt. Bestimmte Kosten können in Abzug gebracht werden.

Auf den Veräußerungsgewinn werden bis zu drei verschiedene Abgaben erhoben: die sogenannte Sonderabgabe (prélèvement spécifique) in Höhe von 19%, die Sozialabgaben (prélèvements sociaux) in Höhe von 17,2% sowie ausnahmsweise noch eine Steuer, wenn der Gewinn EUR 50.000,00 übersteigt, letztere jedoch nur dann, wenn der Veräußerer der französischen Einkommensteuer unterliegt.

Freibeträge (exonérations) kommen für Steuerausländer kaum zum tragen. Von dem für die Berechnung der Abgaben maßgeblichen Gewinn sind jedoch in Abhängigkeit der Haltedauer – also des Zeitraums zwischen Erwerb und Veräußerung – Abschläge (abattements) zu machen.

Erfolgt die Veräußerung in den ersten fünf Jahren nach Erwerb der Immobilie, berechnen sich die Abgaben nach dem vollen Gewinn. Danach reduziert sich der Gewinn für die Berechnung der Abgaben jährlich, bis nach 30 Jahren keine Abgaben mehr anfallen.

Wer also eine Immobilie verkauft, die vor mehr als 30 Jahren erworben wurde, zahlt keine Abgaben auf den Gewinn, egal wie hoch der Gewinn ist. Das gilt jedoch nicht für die Steuer auf Gewinne von mehr als EUR 50.000,00, soweit diese anfällt.

Sie wollen eine französische Immobilie verkaufen und fragen sich, in welcher Höhe ein eventueller Veräußerungsgewinn besteuert würde? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt für französisches Immobilienrecht in Hamburg.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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