Sind an einem Immobiliengeschäft Minderjährige beteiligt, so stellt sich immer die Frage, ob die oder der Minderjährige bei dem Geschäft von seinen Eltern vertreten werden kann, ob die Eltern einer familiengerichtlichen Genehmigung bedürfen oder ob ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss.
Eines Ergänzungspfleger bedarf es, wenn die Eltern an der Besorgung der Angelegenheit verhindert sind, was zum Beispiel dann der Fall ist, wenn auf der anderen Seite des Geschäfts sie selbst oder eine mit ihnen in gerader Linie verwandte Person beteiligt ist, §§ 1629 (2), 1795 BGB. Im Übrigen bedürfen sie in den meisten Fällen einer familiengerichtlichen Genehmigung, wenn auch ein Vormund einer Genehmigung bedürfte, § 1643 BGB.
Schenkt ein nicht in gerader Linie mit den Eltern Verwandter dem minderjährigen Kind eine Immobilie, so bedürfen die Eltern keiner familiengerichtlichen Genehmigung, und zwar sich auch dann nicht, wenn die Immobilie belastet ist oder die Belastung bei der Übereignung begründet wird.
Wie ist es aber, wenn eine Immobilie erst unbelastet übereignet und dann belastet wird? Damit hatte sich der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 13.3.2021, Az. V ZB 129/19, zu befassen. Die Schenkerin ließ in einem notariell beurkundeten Vertrag zugunsten ihres minderjährigen Stiefenkels eine Immobilie auf, behielt sich zugleich den Nießbrauch vor und bewilligte für sich und als vollmachtlose Vertreterin ihres Stiefenkels die Eintragung des Nießbrauchs. Die Eltern genehmigten die Erklärungen der Schenkerin. Dann beantragten die Beteiligten die Umschreibung des Eigentums und, einige Monate später, die Eintragung des Nießbrauchs.
Das Amtsgericht Berlin-Mitte, Grundbuchamt, lehnte die Eintragung des Nießbrauchs ab und gab den Beteiligten die Vorlage einer familiengerichtlichen Genehmigung auf. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Kammergericht Berlin zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof hatte Erfolg.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine familiengerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Bestellung eines Nießbrauchs im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb eines Minderjährigen sei jedenfalls dann nicht genehmigungsbedürftig, wenn sich die Belastung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil des Erwerbsvorganges darstelle und die Auflassung und die dingliche Einigung über die Belastung gleichzeitig erfolgten.
Sie möchten ein Immobiliengeschäft abwickeln, an dem auf einer oder auf beiden Seiten eine Minderjährige oder ein Minderjähriger beteiligt ist und möchten klären, wie die oder der Minderjährige bei dem Geschäft vertreten werden kann? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.
Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht in Hamburg.
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