Fallstricke beim Formulieren eines französischen Testaments

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Die Wirksamkeit eines Testaments richtet sich nach französischem Recht, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hat, oder wenn er zwar nicht in Frankreich lebt, aber Franzose ist und französisches Recht wählt. Das ergibt sich aus der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012, der sogenannten Erbrechtsverordnung oder EuErbVO.

 

Auch das Testament eines deutschen Erblassers richtet sich also nach französischem Recht, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hat und keine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts trifft. Dabei ist es im Einzelfall häufig schwierig festzustellen, wo der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers war.

 

Gilt französisches Recht, so muss das Testament auch eines deutschen Erblassers mit französischem Recht vereinbar sein. Obwohl die formalen Anforderungen an handschriftliche Testamente im französischen Recht gering sind, kann dabei so einiges schiefgehen, wie ein Urteil der Cour de cassation, 1re civ., vom 09.06.2021 (ECLI:FR:CCASS:2021:C100422) zeigt.

 

Der Erblasser, deutscher Staatsangehöriger, lebte sei 1999 in Frankreich und hatte dort 2002 mit handschriftlichem Testament in französischer Sprache seiner Schwester, im Einklang mit französischem Recht, den frei verfügbaren Teil (quotité disponible) seines Nachlasses vermacht. Dem Testament beigefügt war ein als „Übersetzung“ bezeichnetes Dokument, das nicht vom Erblasser stammte und vom Sinn des Testaments abwich.

 

Nachdem der Erblasser 2003 verstorben war, wollte die Schwester ihre Rechte geltend machen. Die Kinder des Erblassers hielten das Testament jedoch für unwirksam. Sie sagten, der Erblasser habe nicht gut genug Französisch gesprochen, um zu wissen, was er verfügt. Die Klage der Schwester wurde in erster Instanz abgewiesen, in zweiter Instanz wurde ihr stattgegeben. Die Cour de cassation hob das Berufungsurteil auf und verwies zurück.

 

Zur Begründung führte die Cour de cassation an, dass das Testament nicht als Ausdruck des Willens des Erblassers angesehen werden könne, weil der Erblasser es in einer Sprache verfasst habe, die er nicht verstand. Das Testament war also nichtig, obwohl es den Anforderungen des Artikels 970 Code civil, wonach es für die Formwirksamkeit des französischen Testaments genügt, wenn es (wie im deutschen Recht) vollständig handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben ist, dem Wortlaut nach genügte.

 

Sie benötigen Unterstützung bei der Regelung eines Nachlasses, der französischem Recht unterliegt, sei es bei der Nachlassplanung oder nach Eintritt eines Erbfalls? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.

 

Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht in Hamburg.

 

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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