Verwendung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

Luxembourg City, Luxembourg - July 19, 2015: Luxembourg City is the home to a number of European institutions such as the European Court of Justice.  Flags of the European Union representing each country wave in the background.

Die Regelung internationaler Erbfälle wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, in Deutschland kurz EuErbVO genannt, erheblich erleichtert.

Die EuErbVO gilt für Erbfälle von Personen, die am oder nach dem 17. August 2015 verstorben sind. Sie regelt verschiedene für den Laien nicht ganz einfach verständliche Fragen, sie hat aber auch ein sogenanntes Europäisches Nachlasszeugnis, im Folgenden „ENZ“, geschaffen, das einem deutschen Erbschein vergleichbar ist.

Das ENZ wird von der zuständigen Behörde, in der Regel in dem Staat, in dem der Erblasser verstorben ist, errichtet und kann dann in den anderen Mitgliedstaaten zum Nachweis z.B. darüber vorgelegt werden, dass man Erbe, Vermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker ist.

In der Praxis gibt es aber immer wieder Probleme bei der Verwendung von ENZ. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat sich in seinem Urteil vom 1.7.2021, in der Rechtssache C-301/20, HC/Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG, gleich mit dreien dieser Probleme beschäftigt und erfreuliche Antworten gegeben. Dabei stellte er die Interessen der Personen, die sich auf ein ENZ berufen wollen, in den Vordergrund.

In dem entschiedenen Fall wollten die Erben eines in Spanien verstorbenen Erblassers auf Vermögen zugreifen, das eine österreichische Bank bei Gericht hinterlegt hatte. Die Herausgabe des Vermögens wurde in erster und zweiter Instanz verweigert. Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) legte dem EuGH Auslegungsfragen vor.

Die Probleme mit dem ENZ waren, dass es „unbefristet“ sein sollte, dass bei der Entscheidung des Gerichts die von der EuErbVO vorgesehene Gültigkeitsdauer abgelaufen war und dass nicht alle das ENZ beantragt hatten, die sich jetzt auf es berufen wollten.

All das war aus Sicht des EuGH unproblematisch: zwar kann eine Abschrift eines ENZ nicht unbefristet erteilt werden, steht jedoch etwas anderes in der Abschrift, dann gilt sie eben nur sechs Monate. Und wenn der Verwender die Abschrift innerhalb dieser Frist vorgelegt hat, kann es natürlich auch kein Problem sein, wenn das Gericht erst nach Ablauf der Frist entscheidet. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, wer den Antrag gestellt hat. Wer im ENZ als Berechtigter genannt ist, kann sich auch darauf berufen.

Sie möchten in Deutschland ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragen, das Sie im Ausland verwenden wollen? Oder sie möchten im Ausland zur Verwendung in Deutschland ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragen? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht in Hamburg.

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