Der Geschäftsführer einer GmbH, der Sorgfaltspflichten verletzt, kann der Gesellschaft gegenüber schadensersatzpflichtig sein. Die Schadensersatzpflicht kann sich aus dem GmbH-Gesetz (GmbHG) oder auch aus den allgemeinen Regeln ergeben.
In einem Urteil vom 27.10.2023, Aktenzeichen 4 U 198/21, hatte das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken über eine Schadensersatzklage einer GmbH gegen eine ehemalige Geschäftsführerin zu entscheiden. Die beklagte Geschäftsführerin war auf Phishing-E-Mails hereingefallen und hatte größere Geldbeträge an Betrüger überwiesen.
Das OLG hat die Haftung der Geschäftsführerin verneint, wofür neben grundsätzlichen Erwägungen auch die Umstände des Einzelfalls maßgeblich waren.
Verletzung spezifisch organschaftlicher Pflichten.
Zunächst hat sich das Oberlandesgericht mit der Frage beschäftigt, ob die Geschäftsführerin nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet. Nach dieser Vorschrifthaften Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft für den entstandenen Schaden. Die Geschäftsführerin hatte nicht erkannt, dass sich die E-Mail-Adresse ihres Ansprechpartners bei einem Lieferanten leicht geändert hatte (Buchstabendreher flim statt film).
Nach Ansicht des OLG ist für eine Haftung nach dieser Vorschrift eine Verletzung einer spezifisch organschaftlichen Pflicht erforderlich. Damit schließt sich das OLG der wohl überwiegenden Meinung zu § 43 GmbHG an. Die Geschäftsführerin habe keine spezifisch organschaftliche Pflicht verletzt. Die Überweisungstätigkeit sei „üblicherweise eine solche der Buchhaltung“ gewesen.
Haftung nach den allgemeinen Regeln.
Damit haftete die Geschäftsführerin nicht nach § 43 GmbHG. Das OLG prüfte deshalb eine Haftung aus einer Verletzung des Anstellungsvertrags oder aus dem allgemeinen, keinen Vertrag voraussetzenden, Deliktsrecht.
Hierzu bemerkt das OLG, dass die Geschäftsführerin bei einem höheren Maß an Aufmerksamkeit die Abweichung der E-Mail-Adressen durchaus hätte bemerken können. Gleichwohl verneint das Oberlandesgericht die Haftung nach den allgemeinen Regeln.
Haftungsmilderung in Anlehnung an die Grundsätze der Haftung von Arbeitnehmern im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.
Grund dafür sei, dass sich die Geschäftsführerin auf die Grundsätze der Haftung von Arbeitnehmern im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs nach den arbeitsrechtlichen Grundsätzen der betrieblich veranlassten Tätigkeit berufen könne, die eine Haftungsmilderung zur Folge habe.
Die Grundsätze seien zwar nach herrschender Meinung grundsätzlich auf Geschäftsführer nicht anwendbar, da diese autonomer als Arbeitnehmer seien. Im zu entscheidenden Fall habe des der Geschäftsführerin jedoch an Autonomie gefehlt. Außerdem scheide die Haftung auch wegen der Kenntnis der Klägerin in der Person ihres Alleingesellschafters aus, der bei allen E-Mails in Kopie war und nichts unternommen hat.
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Ihr Rechtsanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Hamburg.
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