Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft (KG), deren einziger persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH ist. Die Beliebtheit dieser Gesellschaftsform rührt im Wesentlichen daher, dass die steuerlichen Vorteile einer Personengesellschaft mit der Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft verbunden werden können.
Eine GmbH wird durch ihren Geschäftsführer nach außen vertreten. Der Geschäftsführer haftet der GmbH gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG für Schäden infolge sorgfaltswidriger Geschäftsführung.
Die KG ist in den Schutzbereich des Vertrags der Komplementär-GmbH mit ihrem Geschäftsführer einbezogen.
Macht ein Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH einen haftungsbegründenden Fehler, so stellt sich die Frage, ob er für diesen Fehler nicht nur gegenüber der Komplementär-GmbH, sondern auch gegenüber der Kommanditgesellschaft haftet. Dies bejaht der Bundesgerichtshof (BGH) in ständiger Rechtsprechung.
In einem Urteil vom 14.03.2023, Aktenzeichen II ZR 162/21, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Grundsätze der Einbeziehung einer Kommanditgesellschaft in die Schutzwirkung des Vertrags der Komplementär-GmbH mit ihrem Geschäftsführer auf die geschäftsführende Kommanditisten GmbH übertragbar sind. Eine geschäftsführende Kommanditisten GmbH ist ein Kommanditist einer Kommanditgesellschaft, dem Geschäftsführungsbefugnisse übertragen worden sind.
Der Geschäftsführer einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH haftet der KG nach den gleichen Grundsätzen.
In dem Verfahren, das dem oben genannten Urteil des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, machte der beklagte Geschäftsführer auch geltend, eine Einbeziehung der KG in den Schutzbereich seines Vertrags mit der GmbH scheide deshalb aus, weil die GmbH die Geschäfte auch in weiteren Gesellschaften geführt habe und die Einbeziehung der KG deshalb für ihn nicht erkennbar gewesen sei.
Diese bislang offene Frage entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.04.2023 dahin, dass sich die Haftung des Geschäftsführers auch dann auf die Kommanditgesellschaft erstrecke, wenn die Geschäftsführung dieser Kommanditgesellschaft nicht die alleinige oder wesentliche Aufgabe der GmbH gewesen sei.
Die Einbeziehung der KG in den Schutzbereich des Vertrags der GmbH mit ihrem Geschäftsführer tritt auch dann ein, wenn die GmbH die Geschäftsführung mehrerer Gesellschaften übernommen hat.
Schließlich hat der Bundesgerichtshof in dem oben genannten Urteil auch klargestellt, dass sich der Geschäftsführer seiner Haftung nicht unter Hinweis auf die interne Ressortverteilung entziehen konnte. Zwar sei es zulässig, unter mehreren Geschäftsführern die Verantwortlichkeiten aufzuteilen, jedoch verbleibe es in jedem Falle bei Überwachungspflichten, die der Geschäftsführer im entschiedenen Fall nach den Feststellungen der Tatsacheninstanz verletzt habe.
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