Vorsicht vor Ausschlussfristen bei Ansprüchen aus Prospekthaftung

Aerial view of freight ship with cargo containers.

Die Beteiligung an einem Fonds verspricht hohe Gewinne, ist aber auch mit erheblichen Risiken verbunden, wenn der Fonds nicht die gewünschte Leistung erzielt. In diesem Fall liegt es nahe, zu versuchen, die Fondsgesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Dies ist auf der Grundlage der sogenannten Prospekthaftung möglich, wenn sich ein Verkaufsprospekt als fehlerhaft erweist.

Wer eine Beteiligung z.B. an einem geschlossenen Fonds erwirbt kann unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung Ansprüche haben, wenn er aufgrund fehlerhafter Angaben einen Schaden erleidet

Für Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft oder die Gründungsgesellschafter dieser Gesellschaft kommen verschiedene Anspruchsgrundlagen in Betracht. Neben der sogenannten bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung, die sich aus den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entwickelt hat, gibt es spezialgesetzliche Regelungen der Prospekthaftung.

Besteht nach einer Regelung kein Anspruch, liegt es nahe, den Anspruch auf eine andere Regelung zu stützen. Es kann jedoch sein, dass aufgrund des Vorrangs einer Regelung ein Anspruch nach einer anderen Regelung ausscheidet, auch wenn kein Anspruch nach der vorrangigen Regelung besteht.

Diese Problematik hat ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13.12.2022, Aktenzeichen XI ZB 10/21, zum Gegenstand. Der Kläger hatte gegen zwei Gründungsgesellschafterinnen einer Fondgesellschaft, die einen geschlossenen Schiffsfonds betrieb, Klage erhoben. Das angerufene Landgericht Hamburg hatte das Verfahren im Hinblick auf ein bestehendes Musterverfahren ausgesetzt. Die Beklagten waren der Meinung, die Aussetzung sei zu Unrecht erfolgt, da die Klage abweisungsreif sei.

Ist ein Anspruch aus Prospekthaftung wegen Ablaufs einer spezialgesetzlichen Ausschlussfrist ausgeschlossen besteht auch kein Anspruch aus sogenannter bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung.

Der Bundesgerichtshof gab den Beklagten im Ergebnis Recht. Ein Anspruch aus sogenannter bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung sei ausgeschlossen, weil die spezialgesetzliche

Ausschlussfrist bereits abgelaufen war.

Auf Schadensersatzansprüche der geltend gemachten Art sei das Kapitalanleger Musterverfahrensgesetz (KapMuG) anwendbar. Eine Aussetzung komme aber nach diesem Gesetz nicht in Betracht, weil Ansprüche nach Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG) wegen des bereits eingetretenen Ablaufs der sechsmonatigen (seinerzeit, jetzt zweijährigen) Ausschlussfrist ausgeschlossen seien.

Ein Anspruch aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung besteht nach Ablauf einer spezialgesetzlichen Ausschlussfrist nur für Fälle, die von der spezialgesetzlichen Regelung nicht erfasst sind.

Hat es dann überhaupt noch einen Sinn, Ansprüche aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung geltend zu machen? Ja, für Prospektverantwortliche kommt eine solche Haftung aber nur noch bei Fällen in Betracht, die von der spezialgesetzlichen Regelung nicht erfasst sind. Das gilt zum Beispiel, wie der BGH schreibt, für unrichtige mündliche Zusicherungen.

Sie haben aufgrund eines fehlerhaften Verkaufsprospektes eine Beteiligung erworben, die sich als Fehlinvestition erwiesen hat, und möchten nun Schadensersatz geltend machen? Sprechen Sie uns an, wir beraten und vertreten Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht in Hamburg.

 Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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