Rechte des Mitbewerbers bei unlauterem Wettbewerb

Wettbewerbsrecht

Der Wettbewerb ist grundsätzlich frei. Untersagt ist aber der sogenannte unlautere Wettbewerb. Was unlauterer Wettbewerb ist, ist im Wesentlichen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Das UWG regelt auch, wer gegen unlauteren Wettbewerb vorgehen kann und welche Ansprüche er hat.

Im Vordergrund stehen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung, wobei die Unterscheidung zwischen beiden darin liegt, ob der unlautere Wettbewerb noch andauert, oder nicht, § 8 (1) UWG. Wer Ansprüche geltend machen kann, ergibt sich aus § 8 (3) UWG. Dort wird, neben rechtsfähigen Verbänden und anderen, an erster Stelle der Mitbewerber genannt.

In einem Urteil vom 5.11.2020, Az. I ZR 234/19, Zweitmarkt für Lebensversicherungen, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über die Auslegung des Begriffs des Mitbewerbers zu entscheiden. Die Klägerin war eine Versicherungsgesellschaft, die Kapitalversicherungsverträge anbot. Die Beklagte war ein Inkassounternehmen, dessen Geschäftsmodell unter anderem darin bestand, Forderungen aus Kapitallebensversicherungen anzukaufen, die Versicherung zu kündigen und den Rückkaufpreis anderweitig anlegen zu lassen.

Die Klägerin machte Ansprüche geltend, die teils als mitbewerberschützend, teils als verbraucherschützend zu qualifizieren waren. Die Frage war, ob der Begriff des Mitbewerbers unterschiedlich auszulegen ist, je nachdem, wie die Anspruchsgrundlage zu qualifizieren ist. Die Folge einer solchen Differenzierung wäre, dass der Anspruchsteller in Bezug auf bestimmte Regelungen als Mitbewerber anzusehen wäre, in Bezug auf andere nicht.

Der Bundesgerichtshof hat sich für eine einheitliche Auslegung des Mitbewerberbegriffs entschieden. Der Begriff werde in § 2 (1) Nr. 3 UWG für das gesamte UWG einheitlich definiert. Für einen Mitbewerberbegriff, der zwischen einzelnen Anspruchsgrundlagen unterscheidet, sei deshalb kein Raum. Anders sei es nur insoweit, als sich eine abweichende Auslegung des Mitbewerberbegriffs aus europäischem Recht ergebe.

Man kann die Richtigkeit dieser Entscheidung bezweifeln, wird die Entscheidung aber in Zukunft zu beachten haben. Ebenfalls wird man aber ab dem 01.12.2021 die Einschränkung der Ansprüche der Mitbewerber in § 8 (3) Nr. 1 UWG beachten müssen.

Sie möchten gegen ein Unternehmen vorgehen, das ihres Erachtens unlauteren Wettbewerb betreibt, und wissen nicht, ob Sie sein Mitbewerber im Sinne des UWG sind und deshalb gegen ihn vorgehen können? Sprechen Sie uns an. Wir beraten und vertreten Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht in Hamburg.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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