Wettbewerbsprozess – Gehörsverletzung durch Verwendung von schwarz-weiß Ausdrucken

Im Wettbewerbsprozess geht es häufig um Äußerungen, die in einem bestimmten Medium – z.B. einer Zeitschrift, aber immer häufiger im Internet – getätigt worden sind. Der Antragssteller bzw. der Kläger reicht dann meist Farbausdrucke oder -kopien als Anlagen mit seinem Antrag bzw. seiner Klage ein. Kann das Gericht seine Entscheidung auf schwarz-weiß Ausdrucke solcher Anlagen stützen?

Nein, meint zumindest das Berliner Kammergerichts. Mit Beschluss vom 23.6.2020, Az. 5 W 1031/20, hat es der sofortigen Beschwerde eines Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig stattgegeben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Allerdings hatte sich der Antragsteller offenbar nicht gegen die Verwendung von schwarz-weiß Kopien seiner farbigen Anlagen gewandt, sondern dagegen, dass sich das Gericht wegen einer Gerichtsstandsklausel für international unzuständig gehalten hatte. In diesem Punkt hat das Kammergericht dem Antragsteller Recht gegeben: § 14 UWG, der hier auch die internationale Zuständigkeit regele (weil die Beklagte ein us-amerikanisches Unternehmen war), begründe eine ausschließliche Zuständigkeit, weshalb eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht möglich sei.

Obiter – das heißt: ohne dass es darauf für die Entscheidung angekommen wäre – erklärt das Kammergericht aber auch, dass es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin darstelle, wenn das Gericht schwarz-weiß Ausdrucke verwende, und zwar sogar dann, wenn es auf die Farbbestandteile für die Entscheidung gar nicht ankommt! Der Antragsteller habe einen Anspruch darauf, dass das Gericht die eingereichten Dokumente in authentischer Form beurteilt.

Was für den Antragsteller gilt, muss selbstverständlich auch für den Antragsgegner gelten, denn auch der hat Anspruch auf rechtliches Gehör!

Wenn sich die Rechtsprechung des Kammergerichts durchsetzt, kann ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung allein darauf gestützt werden, dass eine farbige Anlage vom Gericht schwarz-weiß ausgedruckt worden ist. Um das herauszufinden, muss allerdings Akteneinsicht genommen werden. Es ist aber nicht sicher, dass andere Gerichte so wie das Kammergericht entscheiden. Und die Gerichte werden sicher auch dazu übergehen, stets in Farbe auszudrucken.

Sie sind Partei eines Wettbewerbsprozesses und haben farbige Anlagen eingereicht, die möglicherweise nicht in Farbe berücksichtigt worden sind? Sprechen Sie uns an. Wir prüfen mit Ihnen, welche Rechts sich daraus ergeben könnten.

Ihr Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht in Hamburg.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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