Ist auf einen Vertrag deutsches Recht anwendbar, so gilt auch das deutsche Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Recht). Auf Verträge zwischen Unternehmen sind zwar nicht alle Vorschriften des AGB-Rechts anwendbar, die Rechtsprechung legt die verbleibenden, d.h. auch zwischen Unternehmen anwendbaren Regelungen des AGB-Rechts aber so aus, dass faktisch kaum zwischen Wirtschaftsverträgen und Verträgen mit Verbrauchern unterschieden wird.
Auch für Wirtschaftsverträge gelten also strenge Anforderungen an die Wirksamkeit von AGB. Damit unterliegt zumeist der gesamte Vertrag der AGB-Kontrolle, denn Verträge, die im Wirtschaftsverkehr verwendet werden, sind fast immer „allgemeine Geschäftsbedingungen“ im Sinne des deutschen AGB-Rechts.
Wer Waren an Unternehmen im Ausland liefert, muss deshalb entscheiden: Entweder er unterstellt seinen Vertrag dem ihm vertrauten deutschen Recht. Dann gilt aber auch das strenge deutsche AGB-Recht. Oder er unterstellt seinen Vertrag einem ausländischen Recht und entgeht so der deutschen AGB-Kontrolle, findet sich aber mit einem Recht wieder, das er in der Regel kaum kennt.
Es gibt aber eine Möglichkeit für deutsche Unternehmen, die Waren exportieren, ein ihnen leicht zugängliches Recht zu wählen und trotzdem der AGB-Kontrolle zu entgehen: die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG). Der Text des UN-Kaufrechts steht in deutscher Sprache zur Verfügung und es gibt umfangreiche Literatur und Rechtsprechung zu seiner Anwendung. Die Regelungen ähneln vielfach den Bestimmungen des deutschen Rechts und sind auch – entgegen einer weit verbreiteten Meinung – nicht ungünstig für deutsche Exporteure, zumal von allen Regelungen durch Vertrag abgewichen werden kann.
Allein die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts führt aber nicht dazu, dass der Vertrag nicht der deutschen AGB-Kontrolle unterliegt: nach ganz herrschender Meinung richtet sich zwar die Vereinbarung von AGB – d.h. der Abschluss eines als „AGB“ zu bewertenden Vertrags – nach dem UN-Kaufrecht, nicht aber die Prüfung der Wirksamkeit der Klauseln; diese richtet sich nach dem Recht, das neben dem UN-Kaufrecht anwendbar ist. Wenn also neben dem UN-Kaufrecht deutsches Recht anwendbar ist, bleibt auch die deutsche AGB-Kontrolle anwendbar.
Dem können die Parteien entgehen, indem Sie für Fragen, die nicht im UN-Kaufrecht geregelt sind, ein anderes Recht als das deutsche Recht wählen. Zu denken wäre hier etwa an das schweizerische Recht, da dieses auch in deutscher Sprache verfügbar ist. Es kommen aber auch andere Rechte in Betracht. Das gewählte Recht, das neben dem UN-Kaufrecht zur Anwendung kommen soll, wird in der Regel nur eine untergeordnete Rolle spielen, weil die meisten Fragen ohnehin im UN-Kaufrecht geregelt sind.
Die Parteien können aber auch entscheiden, dass auf Fragen, die nicht im UN-Kaufrecht geregelt sind (wie z.B. die Inhaltskontrolle von AGB), überhaupt kein staatliches Recht anwendbar sein soll, sondern ein internationales Regelwerk wie insbesondere die UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts. Sie sollten dann aber auch eine Schiedsklausel in den Vertrag aufnehmen, weil staatliche Gerichte die UNIDROIT Principles zumeist nicht als wählbares „Rechts“ ansehen.
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Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!